Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit. 
Die Arbeit, die nach Vorstehendem kein Vermögensaufwand ist, 
kann doch von solchem begleitet sein. Es kann im Arbeitsvertrag 
bestimmt oder aus den Umständen ersichtlich sein, dafs der Arbeit- 
nehmer im Interesse der Arbeit einen Vermögensaufwand zu machen 
habe, sei es durch Verwendung seiner Arbeitsmittel oder von ihm 
beschaffter Arbeitsstoffe oder durch Transport seiner «Person u. dgl. 
Von solchen aufserhalb der Arbeit liegenden, aber mit ihr zu- 
sammenhängenden Aufwendungen oder Auslagen des Arbeitnehmers 
kann und braucht hier nicht weiter die Rede zu sein (Kapitel 3 
Nr. VD. 
VII. Die unter III—V gezogenen juristischen Grenzen der Arbeit 
schließen einen beträchtlichen Teil der menschlichen Thätigkeit vom 
Gebiet der Arbeit aus. Viel umfänglicher ist aber der Teil, der 
innerhalb jener Grenzen liegt. Denn für den Arbeitsvertrag in genere 
ist es gleichgültig, von welcher Art die vereinbarte Arbeit ist!. Es 
können die variablen Thätigkeiten fast aller der etwa zweihundert Berufe, 
die 1895 bei der Berufszählung im Deutschen Reich erhoben worden 
sind, Gegenstände von Arbeitsverträgen bilden, ohne Unterschied, ob 
sie herufsmäfsig vorgenommen werden oder nicht. 
In dieser gewaltigen Mannigfaltigkeit ist es einerlei, ob die Arbeit 
materielle oder immaterielle, d. h. ob sie sich an der Materie, der 
coten wie der lebenden bethätigt durch Bearbeitung, „Verarbeitung 
oder Umbildung“ (BGB. 8 950), oder Raumveränderung (wie Fördern 
[von Mineralien], Sammeln, Pflücken, Fangen, Ein- und Ausladen, 
Transport), oder ob sie ohne solche in die Augen fallende Eingriffe 
in den Stoff vor sich geht, wie beim Sprechen, Singen, Lehren, Be- 
fehlen. Leiten. Zähmen., Beaufsichtigen: Bewachen., der Fall ist?. 
Arbeiter zwar für den Empfänger eine Bereicherung, aber nach BGB. $ 516 
nicht eine Schenkung ist, weil sie nicht aus dem V ermögen des ersteren 
herrührt, Anerkannt von Hachenburg, Dienstvertrag nnd Werkvertrag 
(1898) S. 16, nicht anerkannt z. B. von Dernburg, Bürgerliches Recht II 
$ 205 unter IL 2, Enneccerus und Lehmann, Bürgerliches Recht I $ 277 
unter II, UM AALEN Anchis £ AR 27 23 ? Hrfa 397 
ı Verschieden hiervon ist der Satz von Endemann, Lehrbuch des 
bürgerlichen Rechts I $ 172 Anm. 11, dafs „eivilrechtlich jede Arbeit... 
nach denselben Grundsätzen zu behandeln ist“, Dieser Satz harmoniert 
nicht mit dem dort vorausgehenden, dafs handwerksmäfsige und wissenschaft- 
‘üche '"Thätigkeit stets ihre „berechtigte“ Unterscheidung finden werden. 
Ferner giebt es nach der Art der Arbeit gesetzlich geschiedene Arbeitsverträge, 
welche zeigen, dafs nicht jede Arbeit civilrechtlich nach denselben Grund- 
sätzen zu behandeln ist. 
? Beim Beaufsichtigen denke z. B. an die Mitglieder des Aufsichtsrates
	        
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