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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit.
oder rechtsgeschäftliche ist, wobei unter rechtsgeschäftlicher verstanden
wird sowohl die, welche in Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art,
auch des Prozesses, als die, welche in der Vermittlung solcher Ge-
schäfte besteht, während jede andere, auch die vornehmste künst-
lerische Arbeit zur anderen Gruppe gehört. Bei der rechtsgeschäft-
lichen Arbeit ist zu denken an die Käufe und Verkäufe, Darlehens-,
Zahlungs- und Versicherungsgeschäfte der Gastwirtsgehülfen, Handlungs-
gehülfen, Handlungsagenten, Kommissionäre, Vorstände von Aktien-
gesellschaften, an die Rechtsgeschäfte der Spediteure, der Handlungs-
und anderen Mäkler, an viele Rechtshandlungen der Schiffer zur See
und auf Binnengewässern, der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
Rechtsagenten und Gerichtsvollzieher.
Die eben erwähnte rechtsgeschäftliche Arbeit bildet einen be-
trächtlichen Teil der unter dem Namen der „Geschäftsbesorgung“ zu-
sammengefafsten Arbeit, deren Begriff in Kapitel 7 weiter zu verfolgen
sein wird. Von ganz hervorragendem Umfang ist diejenige rechts-
geschäftliche Arbeit, welche in der Abschliefsung von Verkäufen be-
steht, einschlielslich ihrer Vorbereitung (durch Vorlegen und Anpreisen
der Waren) und ihrer Vollziehung (durch Aussondern, Abmessen, Ver-
packen, Einkassieren). Dal der Kaufmann im offenen Laden mit
dem Verkaufen nicht blofs Rechtsgeschäfte abschliefst, ‘ sondern auch
Arbeit verrichtet, tritt da deutlich hervor, wo er diese Arbeit zum
Gegenstand von Arbeitsverträgen macht, sie damit berufsmäfsigen Ver-
käufern und Kassieren auferlegt.
VII. Für die Arbeit als Gegenstand des Arbeitsvertrags und damit
für das Wesen des Arbeitsvertrags ist nicht nur die Art der Arbeit
belanglos (Nr. VII), sondern ‚auch innerhalb einer Art die Seite der
Arbeit, welche von den Parteien des Arbeitsvertrags in Betracht ge-
zogen wird. Wenn sie über die Art der zu leistenden Arbeit einig
sind — z. B. Sprachunterricht, ärztliche Behandlung, schauspielerische
Darstellung , Kohlenförderung, Anzünden der Stralsenlaternen, Her-
stellung einer Mauer, mit weiteren Specialisierungen — so verschlägt
es nichts für das Dasein des Arbeitsvertrags, ob sie bei der Verein-
barung der Arbeit, die doch Thätigkeit ist, das Bewegliche, Ver-
laufende, Transitorische der Arbeit im Auge haben, oder die während
der Bewegung, des Verlaufs erkennbare, mitunter aber erst nach
ihrem Ablauf als Ganzes wahrnehmbare Wirkung der Arbeit (die
Sprachkenntnis, die Genesung, das mimische Kunstwerk, das Laternen-
licht, den Kohlenhaufen; die Mauer). Für den Begriff des Arbeits-
vertrags ist es belanglos, ob die Kontrahenten der Arbeit an sich. der