Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IX. Direktion der Arbeit. 
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Die Direktion der Arbeit, die sich auf alle angeführten Bestim- 
mungen der Arbeit erstrecken kann, wird dadurch gänzlich, mehr 
oder weniger ausgeschlossen, dafs der Vollzug des Arbeitsvertrags 
durch den Arbeitsvertrag vollständig, mehr oder weniger fixiert ist. 
Soweit dies geschehen, ist für Leitung, fremde Leitung oder Selbst- 
leitung kein Spielraum, sondern die Arbeit in allen, mehreren oder 
einzelnen von den angeführten Bestimmungen gerade so vorzunehmen, 
wie es dem Arbeitsvertrag entspricht *. Die Einschränkung oder Aus- 
schliefsung der Direktion kann unmittelbar und ausdrücklich im Ar- 
beitsvertrag enthalten sein, indem dieser in Ansehung der Arbeit 
Ausführungsbestimmungen giebt (die zu dem nicht wesentlichen Inhalt 
des Arbeitsvertrags gehören: Kapitel 5). Solchen ausdrücklichen stehen 
lie aus den Umständen folgenden Festsetzungen gleich, und zu beiden 
treten die generellen, nicht für den gegebenen Arbeitsvertrag er- 
lassenen, schon vordem vorhandenen, namentlich Tarifverträge und 
Gesetze, welche den von den Paciscenten für die Direktion der Arbeit 
freigelassenen Raum einengen; man denke z. B. an das gesetzliche 
Verbot der Sonntagsarbeit (wonach der Arbeitsvertrag nicht an Sonn- 
tagen vollzogen werden darf), oder an die Vorschrift der Verwendung 
gewisser Vorrichtungen bei der Herstellung von Zündhölzern mit 
weißem Phosphor ®. 
Nur selten wird der Arbeitsleistung eine so intensive Fixierung 
zu teil, dafs dem Vollzug keinerlei Spielraum bleibt, vielmehr werden 
viele Bestimmungen erst bei Beginn des Vollzugs und im Lauf des- 
selben getroffen, sei es durch Übereinkunft der Parteien, sei es durch 
einseitige Verfügung. Die Macht zu solcher Verfügung kann durch 
den Arbeitsvertrag eigens eingeräumt sein®, oder aus den Umständen, 
namentlich aus der Art der Arbeit folgen, oder durch eine außerhalb 
les Vertrags stehende Autorität, insbesondere das Gesetz, einer Partei 
verliehen sein*. Zustehen kann hiernach die Leitung oder Anordnung 
1 Eine Ausnahme macht BGB. 8 665 ($ 675) für den Dienst- und den 
Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat. 
2 Siehe ferner den Tarifvertrag Bremer Rheder und Seeleute in Sociale 
Praxis X, 887, nach welchem die Heizer nicht mehr zu Diensten an der 
Maschine herangezogen werden dürfen. 
38 S. z.B. den Kontrakt von einer Domäne im Regierungsbezirk Hildesheim, 
Verhältnisse der Landarbeiter II, 589: „Sie haben mich in jeglicher Beziehung 
als Ihren Vorgesetzten anzuerkennen und meinen Anordnungen unbedingt 
Folge zu leisten. Sie haben ferner auch den Anordnungen der von mir dazu 
angestellten Personen, Verwalter, Lehrlinge, Hofmeister u, s. w. Folge zu 
leisten. Dieselben sind ebenfalls Ihre Vorgesetzten.“ 
48. z. B. Stellen auf S. 983.
	        
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