IX. Direktion der Arbeit.
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Die Direktion der Arbeit, die sich auf alle angeführten Bestim-
mungen der Arbeit erstrecken kann, wird dadurch gänzlich, mehr
oder weniger ausgeschlossen, dafs der Vollzug des Arbeitsvertrags
durch den Arbeitsvertrag vollständig, mehr oder weniger fixiert ist.
Soweit dies geschehen, ist für Leitung, fremde Leitung oder Selbst-
leitung kein Spielraum, sondern die Arbeit in allen, mehreren oder
einzelnen von den angeführten Bestimmungen gerade so vorzunehmen,
wie es dem Arbeitsvertrag entspricht *. Die Einschränkung oder Aus-
schliefsung der Direktion kann unmittelbar und ausdrücklich im Ar-
beitsvertrag enthalten sein, indem dieser in Ansehung der Arbeit
Ausführungsbestimmungen giebt (die zu dem nicht wesentlichen Inhalt
des Arbeitsvertrags gehören: Kapitel 5). Solchen ausdrücklichen stehen
lie aus den Umständen folgenden Festsetzungen gleich, und zu beiden
treten die generellen, nicht für den gegebenen Arbeitsvertrag er-
lassenen, schon vordem vorhandenen, namentlich Tarifverträge und
Gesetze, welche den von den Paciscenten für die Direktion der Arbeit
freigelassenen Raum einengen; man denke z. B. an das gesetzliche
Verbot der Sonntagsarbeit (wonach der Arbeitsvertrag nicht an Sonn-
tagen vollzogen werden darf), oder an die Vorschrift der Verwendung
gewisser Vorrichtungen bei der Herstellung von Zündhölzern mit
weißem Phosphor ®.
Nur selten wird der Arbeitsleistung eine so intensive Fixierung
zu teil, dafs dem Vollzug keinerlei Spielraum bleibt, vielmehr werden
viele Bestimmungen erst bei Beginn des Vollzugs und im Lauf des-
selben getroffen, sei es durch Übereinkunft der Parteien, sei es durch
einseitige Verfügung. Die Macht zu solcher Verfügung kann durch
den Arbeitsvertrag eigens eingeräumt sein®, oder aus den Umständen,
namentlich aus der Art der Arbeit folgen, oder durch eine außerhalb
les Vertrags stehende Autorität, insbesondere das Gesetz, einer Partei
verliehen sein*. Zustehen kann hiernach die Leitung oder Anordnung
1 Eine Ausnahme macht BGB. 8 665 ($ 675) für den Dienst- und den
Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat.
2 Siehe ferner den Tarifvertrag Bremer Rheder und Seeleute in Sociale
Praxis X, 887, nach welchem die Heizer nicht mehr zu Diensten an der
Maschine herangezogen werden dürfen.
38 S. z.B. den Kontrakt von einer Domäne im Regierungsbezirk Hildesheim,
Verhältnisse der Landarbeiter II, 589: „Sie haben mich in jeglicher Beziehung
als Ihren Vorgesetzten anzuerkennen und meinen Anordnungen unbedingt
Folge zu leisten. Sie haben ferner auch den Anordnungen der von mir dazu
angestellten Personen, Verwalter, Lehrlinge, Hofmeister u, s. w. Folge zu
leisten. Dieselben sind ebenfalls Ihre Vorgesetzten.“
48. z. B. Stellen auf S. 983.