Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2, Kap.: Arbeit. 
entweder dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer oder einem Dritten, 
woneben noch Kombinationen dieser Möglichkeiten vorkommen, nämlich 
mehrere selbständige Leiter oder gemeinschaftliche Direktionen oder 
Verteilungen der Direktion unter mehrere nach Ort, Zeit oder Gegen- 
ständen *. 
Für das Dasein des Arbeitsvertrags ist es belanglos, ob Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Direktion der Arbeit einander 
koordiniert sind oder nicht, indem ersterenfalls die Ausführungs- 
modalitäten nur im Einvernehmen oder von dem einen allein so gut 
wie von dem anderen bestinumt werden können. Letzterenfalls, wo 
die Parteien nicht koordiniert sind, verschlägt es nichts für das Wesen 
des Arbeitsvertrags, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer der 
Leiter der Arbeit ist. Im Arbeitsverhältnis des Prinzipals zum Hand- 
lungsgehülfen, des Kapitäns zur Schiffsmannschaft, des Fabrikanten 
zum Fabrikarbeiter, des Haushaltungsvorstandes zum Dienstboten, des 
Gutsherrn zum Landarbeiter steht die Direktion der Arbeit. vor- 
wiegend dem Arbeitgeber zu. Im Arbeitsverhältnis des Theater- 
besuchers zum Theaterdirektor, des Passagiers zum Eisenbahnunter- 
nehmer oder Rheder, des Versenders zum Spediteur, des Schülers 
zum Lehrer, des Patienten zum Arzte, des Klienten zum Rechts- 
anwalte steht die Direktion vorwiegend dem Arbeitnehmer selbst 
zu. In anderen Fällen endlich steht sie einem Dritten, d. h. keiner 
der zwei Parteien zu. Ein solcher Dritter kann ein Angestellter des 
Arbeitgebers (z. B. Betriebsbeamter, Regisseur, Werkführer, Ober- 
keilner) *, oder des Arbeitnehmers (z. B. Direktor oder Kapitän einer 
Transport-Aktiengesellschaft) und gerade mit der Direktion‘ betraut 
sein®. Der Dritte kann aber auch ein extraneus. d. h. nieht seiner- 
1 z. B. allgemeine. Anordnungen des Arbeitgebers, speciellere des Werk- 
führers, die übrigen speziellsten dem Arbeitnehmer überlassen. 
? Nach Binnenschiffahrtsgesetz $ 23 ist der Schiffsmann (ein Arbeitnehmer 
des Schiffseigners) verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anord- 
nungen des Schiffers (der auch Arbeitnehmer des Schiffseigners ist) Folge zu 
leisten. — HGB. $ 493 Abs. 4 sagt mit Bezug auf den Korrespondentrheder, 
den Angestellten einer Rhederei: „Der Schiffer hat sich nur an dessen An- 
weisungen . . . zu halten.“ 
3 Nach HGB. $ 665 ist der Reisende (Arbeitgeber im Überfahrtsvertrage) 
verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers 
(Angestellten des Arbeitnehmers) zu befolgen. Nach EisenbahnVO. $ 2 „ist das 
Publikum (der Arbeitgeber der Eisenbahn) den dienstlichen Anordnungen der 
in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen oder mit Legitimation ver- 
sehenen Bediensteten (Angestellten des Arbeitnehmers) Folge zu leisten ver- 
pflichtet.“
	        
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