X. Verrichter der Arbeit.
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seits Arbeitnehmer einer Partei des Arbeitsvertrags sein. So steht
z. B. ein beträchtlicher Teil der Direktion derjenigen Arbeit, welche
der Gastwirtsgehülfe im Arbeitsvertrag dem Gastwirt zugesagt hat,
den Gästen zu; in den offenen Verkaufsstellen werden die Kunden
von den Handlungsgehülfen „bedient“ (GewO. 8 139° Abs. 1)*, wo-
mit gesagt ist, dafs die Kunden in gewissem Mafs Herren über die
Arbeit sind, welche der Handlungsgehülfe dem Prinzipal im Arbeits-
vertrag zugesagt hat?
Steht im Arbeitsverhältnis einer Partei oder einem Dritten die
Leitung der Arbeit zu, so kann hieraus eine persönliche Subordination
folgen, womit ein „Abhängigkeitsverhältnis“ (BGB. $ 825) gegeben ist.
Ein solches kommt nicht bloß beim Arbeitsverhältnis vor und braucht
nicht beim Arbeitsverhältnis vorzukommen.
X. Für das Dasein oder Wesen des Arbeitsvertrags ist es
gleichgültig, ob die in ihm vereinbarte Arbeit, die der Arbeitnehmer
zu leisten hat, als eine vom Arbeitnehmer zu verrichtende ver-
einbart worden ist oder nicht, und ob sie als eine gänzlich oder nur
teilweise vom Arbeitnehmer zu verrichtende vereinbart worden ist®.
Wo der Arbeitnehmer eine juristische Person ist (S. 62), kann
die Arbeit, deren Leistung er im Arbeitsvertrag zugesagt hat, nicht
von ihm verrichtet werden und darum auch nicht als eine von ihm zu
verrichtende zugesagt sein. Hier versteht es sich von selbst, dals die
Arbeit als eine von Dritten (Beamten, Bediensteten, Gehülfen) zu ver-
richtende zugesagt wird *. Ebenso kann es. auch wenn der Arbeitnehmer
ı Ebenso Bekanntmachung, betr. die Einrichtung von Sitzgelegenheit für
Angestellte in offenen Verkaufsstellen (vom 28. November 1900, RGBl. S. 1038)
„offene Verkaufsstellen, in welchen die Kundschaft bedient wird“ ... „Die
mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen“, sowie Bekannt-
machung vom 18. Juli 1900 (RGBIl. S. 566) Nr. 5 al. 6 „Bedienung des Publikums“.
2 S. auch HGB. $ 434, wonach der Empfänger eines auf Grund eines
Frachtvertrags beförderten Gutes berechtigt ist, dem Frachtführer die „An-
weisungen“ zu erteilen, die zur Sicherstellung des Gutes vor dessen Ankunft
notwendig sind.
8 Nach BGB. 8 618 hat „der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste
im Zweifel in Person zu leisten“. Von dieser Rechtsfolge des Dienst-
vertrags, die im Zweifel anzunehmen ist, wird in Bd. II die Rede sein. Mit
der obigen Erörterung des Thatbestandes des Arbeitsvertrags hat dies nichts
zu thun.
4 Mit den Worten „die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbs-
thätigkeit unentbehrlichen Gegenstände“ hat CPO, 8811 Nr. 5 als Gegensatz
die unpersönliche, d. h. mittelst anderer Personen entfaltete Erwerbsthätig-
keit im Auge.
Lotmar. Arbeitsvertrag, I.