Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn., 2. Kap.: Arbeit. 
eine physische Person ist, nach deren Alter, Geschlecht oder Gesund- 
heitszustand selbstverständlich sein, dafs die Arbeit nicht als eine vom 
Arbeitnehmer zu verrichtende vereinbart ist. Man denke z. B. an die 
Fälle, dafs ein nicht sieben Jahre altes Kind oder ein entmündigter 
Geisteskranker durch Vertretung des Vormundes als Arbeitnehmer 
einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, aus welchem Personentransport 
zu leisten ist!, oder dafs die Witwe eines Schornsteinfegermeisters, 
die das Geschäft des Mannes weiter betreibt, in einem von ihr ge- 
schlossenen Arbeitsvertrag Berufsarbeit versprochen hat. Das Wesen 
des Arbeitsvertrags wird hiervon nicht berührt. 
Wo der Arbeitnehmer eine physische Person ist, kann er die 
Arbeit als eine von ihm allein zu verrichtende zugesagt haben, oder 
es kann sich dieser Sinn seiner Zusage aus den Umständen ergeben *. 
Seine Zusage kann aber auch — vorzüglich nach der Art oder dem 
Umfang der Arbeit — den Sinn haben, dafs die von ihm zu leistende 
Arbeit nur teilweise durch ihn selbst vollbracht zu werden braucht 
oder vollbracht werden soll, und dafs sie im übrigen von Dritten ver- 
richtet werden kann oder soll. Und dieser von Dritten zu verrichtende 
Teil kann als dermafsen überwiegend gedacht sein, dafs die vom 
Arbeitnehmer zu verrichtende Arbeit nur in der Betrauung Dritter 
mit der Arbeit oder in der Leitung Dritter bei der von ihnen zu 
verrichtenden Arbeit bestehen soll, wozu etwa noch ihre Ausstattung 
mit den erforderlichen Arbeitsmitteln tritt. Der Arbeitsvertrag, den 
der Schaulustige mit dem Theaterdirektor schließt, und worin dieser 
als Arbeit die Aufführung des Fidelio zusagt, oder der Arbeits- 
vertrag, den ein Auswanderer mit einem Rheder eingeht, worin dieser 
den überseeischen Dampfschifftransport verspricht, und der Arbeits- 
vertrag, den der Bauplatzeigentümer mit einem Bauunternehmer ab- 
schließt auf Erbauung eines Hauses durch letzteren auf dem Bauplatz 
des Arbeitgebers: diese drei Arbeitsverträge können nach der Art 
und dem Umfang der Arbeit nicht den Sinn haben, dafs der Arbeit- 
nehmer allein die Arbeit, deren Leistung er versprochen hat, ver- 
richten soll. Vielmehr kann es für selbstverständlich erklärt werden, 
1 z. B. Lohnkutscherei. — Gesetz über das Auswanderungswesen $ 9: 
„Nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Vormundschaft oder 
Pflegschaft kann der Geschäftsbetrieb noch längstens sechs Monate durch 
Stellvertreter fortgesetzt werden.“ 
? So soll nach dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer alleiniger Ver- 
richter der Arbeit sein, wo der Arbeitnehmer Handlungsgehülfe, Schauspieler, 
Lehrer, Arzt, Droschkenkutscher ist, ebenso der Schuhputzer auf der 
Strafe.
	        
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