Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

XI. Empfänger der Arbeit. 
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indem ihre faktischen Wirkungen in der Person, an den Sachen, im 
Bereich eines Dritten eintreten sollen. Solche Dritte sind z. B. der 
Theaterbesucher für den Arbeitsvertrag des Theaterdirektors mit dem 
Opernsänger, die Kunden für den Arbeitsvertrag des Barbiers mit dem 
Barbiergehülfen ‚oder des Schlossermeisters mit dem Gesellen (wenn 
zu einer Reparatur in der Wohnung des Kunden der Schlosser in 
Anspruch genommen wird), das Kind für den Arbeitsvertrag des 
Vaters ınit dem Lehrer oder Lehrmeister, der Empfänger des Gutes 
für den Frachtvertrag des Absenders mit dem Frachtführer. Wo, wie 
in diesen und zahlreichen anderen Fällen, der Empfänger der Arbeit 
verschieden ist von dem, dem sie rechtlich geleistet wird, dem Arbeit- 
geber!, kommt es auf die Geschäftsfähigkeit des Empfängers für das 
Zustandekommen des Arbeitsvertrags nicht an, wie denn der 
blofse Empfänger der Arbeit keine Partei des Arbeitsvertrags ist, 
beim Abschlufs desselben nicht vertreten wird. Er ist vielmehr nur 
für den Vollzug des Arbeitsvertrags, nämlich die Arbeit, bedeutend, 
indem seine faktische Teilnahme zu diesem Vollzug gehört?; und 
darüber hinaus können noch rechtliche Beziehungen zwischen ihm 
und den Parteien bestehen oder eintreten. Hier ist zunächst an 
folgende Unterschiede zu erinnern: 
1. Entweder ist der Empfänger selber Arbeitgeber des Arbeit- 
gebers, dieser letztere also sein Arbeitnehmer, der die Arbeit nicht 
selbst verrichtet, sondern durch denjenigen, der sein Arbeitnehmer 
ist, verrichten läfst. So ist der Theaterbesucher, der die Arbeit des 
Mimen empfängt, Arbeitgeber des Theaterdirektors, der Kunde, der 
die Arbeit des Gehülfen oder Gesellen empfängt, Arbeitgeber des 
Barbiers, des Schlossermeisters, 
2. Oder der Empfänger der Arbeit ist auch Arbeitnehmer 
und zwar des nämlichen Arbeitgebers, dem die Arbeit geleistet wird. 
So ist z. B. der Schauspieler, der die Arbeit des Theaterfriseurs oder 
des Souffleurs empfängt, die diese zwei als Arbeitnehmer des Theater- 
direktors leisten , auch seinerseits Arbeitnehmer dieses Direktors; die 
Fabrikarbeiter, die als Patienten die Arbeit des Fabrikarztes empfangen, 
sind wie dieser Arbeitnehmer des Fabrikherrn; die Dienstboten,. die 
ı Es können natürlich auch Kombinationen vorkommen, indem der Arbeit- 
yveber neben einem Dritten die Arbeit empfängt, z. B. der Gastgeber, der 
neben seinen Gästen die Arbeit des Kochs und des Aufwärters empfängt. 
? Er dürfte solutionis causa adjectus heifsen wenn seine Teilnahme an 
der Erfüllung nicht erforderlich wäre, also dafs sie auch nicht im Belieben 
des Schuldners (d. i. des Arbeitnehmers) steht.
	        
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