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polizeilich Verfolgter, einerlei wer den Vertrag abschliefst. Nach $ 50
der Eisenbahnverkehrsordnung sind gewisse Gegenstände von der
Bahnbeförderung ausgeschlossen, z. B. solche, „deren Beförderung aus
Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist“. Ein Arbeitsvertrag
auf Beförderung derselben durch die Eisenbahn ist ungültig. — Soweit
der Postzwang reicht‘, ist die Beförderung von Briefen und politischen
Zeitungen gegen Bezahlung verboten; hier ist nicht die Arbeit rechts-
widrig, sondern der Arbeitsvertrag. Die Arbeit wird rechtswidrig
durch ihre Aufnahme in einen Arbeitsvertrag. Da seit dem 1. April
1900 der Betrieb von Anstalten zur gewerbsmäfsigen Einsammlung,
Beförderung und Verteilung unverschlossener Briefe u. dgl. verboten
und strafbar ist, so würde auch ein Arbeitsvertrag ungültig sein, in
dem jemand einer solchen Anstalt die Arbeit der Einsammlung, Beför-
derung oder Verteilung verspricht.
2. Rechtswidrig mit Rücksicht auf die Personen sind
zunächst manche von den Arbeiten, durch welche die Gesundheit
ihrer Verrichter beeinträchtigt oder gefährdet wird”. Das gilt von
Kindern (deutschen) unter vierzehn Jahren für den Schiffsdienst auf
Seeschiffen®, von Kindern unter 13 Jahren ünd von schulpflichtigen
Kindern über 13 Jahren für Fabrikarbeit, Arbeit ‚in der Kleider- und
Wäschekonfektion, in Werkstätten mit Wasserbetrieb und in Werk-
stätten mit Motorbetrieb; in denen regelmäfsig weniger als zehn Ar-
beiter beschäftigt werden*; von Personen, deren gesundheitliche Eig-
nung nicht auf die vorgeschriebene Weise ärztlich bescheinigt oder
besonders mangelhaft ist, für gewisse Arbeiten bei der Anfertigung
von Phosphorzündhölzern, für Herstellung von Bleifarben und
Bleizucker, für Arbeiten in Chromatbetrieben, für Herstellung von
Akkumulatoren 5: von Frauen für die Untertagarbeit in Bergwerken,
XII. Rechtswidrige Arbeit.
1 Gesetz über das Postwesen (vom 28, Oktober 1871) 88 1. 2 und Gesetz
betr. einige Anderungen von Bestimmungen über das Postwesen (vom 20. Dez.
1899) Art, 2, 3.
2? Es ist also nicht schlechthin die der Gesundheit ihres Verrichters
schädliche oder für seine Gesundheit oder sein Leben gefährliche Arbeit
rechtswidrig ohne Unterschied der Person und der Art der Arbeit.
+ SeemO. 8 5 Abs. 2.
4 GewO. 8 185. Verordnung betr. Ausdehnung der $$ 135—1839 und des
8 139% GewO. auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion (vom
31. Mai 1897) 88 1. 2. Bekanntmachung betr. die Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Ar-
beiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb (vom 13. Juli 1900). S. ferner
Gesetz betr. die Anfertigung von Zündhölzern (vom 13. Mai 1884) 88 2. 4.
5 S. die einschlägigen Bekanntmachungen im Reichsgesetzblatt 1893
S. 209 8 12, S. 213 8 8. 1897 S. 11 8 10. 1898 S, 176 8 16. $ 18.
Lotmar. Arbeitsvertrag. I. R