114
I. Abschn, 2. Kap.: Arbeit.
Brüchen, Gruben!; von Frauen und Kindern unter 14 Jahren für
Arbeiten oder gewisse Arbeiten in bestimmten Metall-, Walz- und
Hammerwerken , sowie für die Herstellung von Draht in bestimmten
Drahtziehereien ?, endlich von Frauen und von Jugendlichen für ge-
wisse Arbeiten in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien, Gummiwaren-
fabriken, Ziegeleien, Chamottefabriken und Zinkhütten®*. -— Auf
einem anderen als dem sanitären Grunde beruht es, dafs Personen,
die die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen, die Arbeit der An-
leitung von Arbeitern unter 18 Jahren oder der Haltung oder An-
leitung von Lehrlingen nicht übernehmen können“.
3. Rechtswidrig mit Rücksicht auf die Personen und
die Zeit sind Arbeiten, indem sie von bestimmten Personen an
xewissen Tagen, zu gewissen Tageszeiten, über eine gewisse Dauer
hinaus oder unter Nichteinhaltung gewisser Pausen nicht vorgenommen
werden dürfen®. Dies gilt vornehmlich von gewerblichen. Arbeitern
für die Sonntagsarbeit: „Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können
die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten®.“ Es gilt
ferner z. B. von Frauen und Jugendlichen für die Nachtarbeit in
Fabriken, Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, sowie
Werkstätten mit: Motorbetrieb oder Wasserbetrieb’; und was den
zeitlichen Umfang der Arbeit anlangt, von Kindern, jungen Leuten
and Frauen für die Fabrikarbeit und die eben erwähnte ihr gleich-
gestellte®, von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern in offenen Ver-
kaufsstellen und den dazu gehörenden Kontoren und Lagerräumen,
denen nach der täglichen Arbeitzeit eine. ununterbrochene Ruhezeit
von wenigstens zehn Stunden zu gewähren ist®. Hierher gehört auch
1 GewO. 8 1542 Bekanntmachung in RGBI. 1900 S. 33 $ 9. Dazu
kommen noch einige landesbehördliche Vorschriften (oben S, 111? a. E.).
? Bekanntmachungen in RGBL 1892 S. 602 Nr. I, S. 324 Nr. I.
3 Bekanntmachungen in RGBl. 1892 S. 334 Nr. I, 1888 S. 219, 1898 S. 1061
Nr. I, 1900 8. 32 88 9. 10. 12.
' GewO. 88 106. 126. HGB. 8 81.
5 Da es sich hierbei hauptsächlich um die gesetzliche Regelung der
Arbeitszeit handelt, so wird ausführlicher hiervon in Abschnitt III, Kapitel 2
die Rede sein; obiger Text giebt nur einige Beispiele.
5 GewO. 8 1052,
7 GewO. 88 1836. 137, Konfektionsverordnung 88 3. 4. Bekanntmachung
vom 13. Juli 1900 (RGBI. S. 566) Nr. 4. 5. 18.
8 GewO. 88 135. 137, cit. Konfektionsverordnung, cit. Bekanntmachung
Nr. 3 und 5. Wegen erwachsener männlicher gewerblicher Arbeiter s. z. B,
die Bekanntmachung betr. den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien vom
4. März 1896.
9 GewO. 8 1396,