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I., Abschn. 3. Kap.: Entgelt,
Tarifvertrags, verfolgt. Wie auf der Arbeitgeberseite diese moralisch
gebotene Solidarität in der Nichtanstellung von Arbeitern, die durch
Koalitionsgenossen ausgesperrt worden sind, so kann sie auf der Ar-
beitnehmerseite in der Nichtleistung sogenannter Streikarbeit bestehen,
d. h. in der Nichtausführung von Arbeiten, die infolge der Arbeits-
niederlegung von Koalitionsgenossen deren früherer Arbeitgeber nicht
ausführen zu lassen vermag. Wird den stehen gebliebenen Arbeitern
eines anderen Betriebes diese Ausführung von ihrem Arbeitgeber zu-
gemutet, so wird damit eine Arbeit von ihnen verlangt, die sie ohne
Verletzung einer allgemeinen Moralpflicht nicht leisten können. Die
Koalitionsmoral verbietet Handlungen, die den Koalitionsgenossen
schädlich sind. Mag immerhin die nämliche Moral dem Arbeitgeber
gebieten, den eigenen Genossen zu helfen, indem er die Streikarbeit
ausführen läfst, so liegt doch die hierauf gerichtete Anordnung aufser-
halb der auch von ihm anzuerkennenden Moralschranken; er mufs
daher den Widerstand seiner Arbeitnehmer gelten lassen. Die Be-
folgung seiner Direktion kann gültig verweigert werden, es wird damit
nicht verweigert, „einer nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Pflicht
nachzukommen“ (GewO. 8 123 Nr. 3), diese Weigerung ist kein
Entlassungserund!.
Drittes Kapitel. ;
Entgelt.
I. Der ‚zweite der beiden wesentlichen Bestandteile, die den
Arbeitsvertrag bilden, ist die Vereinbarung: des Entgelts oder ‘der
Entgeltleistung. Der Entgelt oder die Entgeltleistung ist die dem
Arbeitgeber obliegende, von ihm dem Arbeitnehmer zu machende
Leistung. Der Name „Entgelt“ für die Entgeltleistung oder ihren
Gegenstand kommt in den Gesetzen und im Leben nicht oft vor”®.
Häufiger finden sich andere Bezeichnungen, nämlich Vergütung, Lohn
1 Anders hat das Reichsgericht entschieden. Das Reichsgericht nimmt
aber auf die der Direktion der Arbeit gezogenen Schranken keine Rücksicht,
indem es erklärt: „Das Recht kann dem Dienstherrn nicht zumuten, sich der
rechtswidrigen Arbeitsweigerung seiner Arbeiter zu fügen.“ Urteil vom
9. November 1900: Gewerbegericht VI, 121. 122. Soziale Praxis X, 417/18.
Das Recht kann vielmehr dem Arbeitnehmer nicht zumuten, sich der moral-
widrigen Arbeitsanordnung seines Arbeitgebers zu fügen und kann, ohne sich
selbst zu untergraben, in der Nichtbefolgung einer solchen Anordnung nicht
eine rechtswidrige Arbeitsweigerung erblicken.
? Von den Gesetzen bieten ihn HGB. 8 59: „Wer in einem Handels-
gewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist