IL. Stillschweigende Vereinbarung. HGB. $ 354. 123
Anders im Gebiet des Handelsrechts. „Wer in Ausübung
seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste
leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es
sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte
üblichen Sätzen fordern“: HGB. 8 354. Das Gesetz gewährt den
Entgelt, auch wenn keine auf die Geschäftsbesorgung oder die Dienst-
leistung, insbesondere die Aufbewahrung gerichtete Zusage gemacht
und angenommen worden ist; die Entgeltforderung ist begründet, auch
wenn es sich nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um eine nego-
tiorum gestio handelt!. Sie ist begründet, auch wenn derjenige,
welchem die Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung erwiesen wird,
weder erkannte, noch erkennen mußte, dafs ihm jene Arbeit geleistet
werde. Das Gesetz weiß nichts von „stillschweigend eingegangener
Verpflichtung“?, Es kann nicht auf eine solche abstellen, weil es
den Provisionsanspruch zwar nicht unabdingbar, aber schlechthin ge-
währt, nämlich auch wenn der „andere“ aus Mangel an Geschäfts-
fähigkeit sich zu verpflichten aufser stande war. Demgemäfs erklärt
das Gesetz auch nicht, die Vergütung gelte als vereinbart (was,
wie hiernächst vorkommt, das BGB. thut). Das nämliche ist zu sagen
von den Ansprüchen auf Bergelohn und auf Hülfslohn, welche in der
See- und in der Binnenschiffahrt durch das Bergen oder Retten von
Schiff oder Ladung hervorgerufen werden? Diese Ansprüche sind
unterwirft diese angebliche Vergütung dem 8 1 des Beschlagnahmegesetzes,
was dem Sinn des $ 1 augenscheinlich widerspricht (oben S. 60%. — S. auch
unten S. 1281.
1 Abweichend, wie es scheint, Cosack, Handelsrecht $ 26, ILI, 1 („pafst nur
für vertragsmäfsige Rechtsverhältnisse“); dagegen Düringer und Hachen-
burg zu HGB. 8 354 Note III, 2, a, bb und b, aa. — Nach Staub, Kom-
mentar zu HGB. 8 354 Anm. 6 „fällt der Anspruch fort, wenn die Dienste
nach der Verkehrssitte nicht vergütet zu werden pflegen. Alsdann greifen
die $$ 153. 157 und 242 BGB. ein und beseitigen den gesetzlichen Anspruch
auf Vergütung“. Von diesen Paragraphen pafst keiner auf den gesetzten
Fall, insbesondere handelt es sich gar nicht um Auslegung eines Vertrags,
da keiner gegeben zu sein braucht, und kann die Frage, ob jemand Ver-
gütung schuldig sei, nicht aus einer Vorschrift beantwortet werden, welche
bestimmt, auf welche Weise der Schuldner die Leistung zu bewirken habe.
Dafs der Kaufmann keine Vergütung für Heiratsvermittlung ansprechen kann
(Staub Anm. 7), kommt nur daher, dafs diese Vermittlung nicht in Ausübung
eines Handelsgewerbes vorkommen kann, nicht einmal als „Hilfs- oder Neben-
geschäft“ (Staub zu 8 343 Anm. 11).
%? Anders das Reichsgericht in Seuffert, Archiv Bd. 56 S. 144.
3 HGB. 8 740 ff, BiSchG. $ 98 ff. Danach bestimmt Burchard, Bergung
und Hülfeleistung in Secnot (1897) S. 179 den „Hauptunterschied“ gegenüber
der negotiorum gestio zutreffend dahin, dafs bei dieser „lediglich ein gesetz-