Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Fehlen und Unvollständigkeit der Vereinbarung, „129 
ungeregelt gelassen haben !, ist durch die Seltenheit des Vorkommnisses 
gerechtfertigt. 
Wenn keinerlei Vereinbarung über den Entgelt der Arbeit ge- 
geben ist, so kann natürlich auch nicht Art, Umfang, Zeit oder eine 
andere Modalität des Entgeltes vereinbart sein. Wenn hingegen Ent- 
gelt vereinbart ist, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, so 
brauchen nicht auch Art, Gröfßse und sonstige Bestimmungen des Ent- 
gelts vereinbart zu sein — abgesehen natürlich von dem Fall, dafs 
die Vereinbarung in ihrem Vollzuge liegt (oben S. 120——21), da ja 
die wirklich erfolgende Leistung stets den höchsten Grad von Bestimmt- 
heit besitzt. Dafs der irgendwie vereinbarte Entgelt in einer und der 
andern Hinsicht unbestimmt gelassen worden ist, thut der Gültigkeit 
des Arbeitsvertrags keinen Abbruch, wie ja auch die Arbeit im Arbeits- 
vertrag mehr oder weniger unbestimmt geblieben sein kann: oben S, 94 fg. 
Auch von den Parteien vereinbarte Bestimmungen des Ent- 
gelts können in der Genauigkeit seiner Begrenzung hinter der Be- 
stimmtheit zurückbleiben, die die wirkliche Leistung annimmt. So 
läßt die Vereinbarung von Naturalvergütung in Gestalt von freier 
Station dem Arbeitgeber einen gewissen Spielraum im Gegensatz zu der 
Geldvergütung, und die Zusicherung einer Provision oder einer Tantieme 
bestimmt den Umfang der Vergütung möglicherweise nur relativ, 
macht seine absolute Gröfse von Umständen abhängig, die im Un- 
gewissen sind. 
Bestimmungen des Entgelts, die von den Parteien des Arbeits- 
vertrags nicht vereinbart worden sind, können von einer Partei 
oder von einem Dritten einseitig getroffen werden, oder sie können 
ohne Erklärung einer dieser Personen Platz greifen. 
Auf. die beiden ersten Fälle beziehen ‚sich allgemeine Vor- 
schriften des |BGB., die nicht den Arbeitsvertrag im besonderen, 
sondern den Schuldvertrag [überhaupt im Auge haben: $$ 315—319. 
Sie gelten danach auch vom Arbeitsvertrag, aber in verschiedenem 
Grade. Die Gesetze enthalten nämlich aufserdem für mehrere Typen 
des Arbeitsvertrags Regeln über die Entgeltbestimmung. .Hiernach 
ist das Verhältnis jener - allgemeinen Vorschriften des.BGB. zu ein- 
ander und ihr Verhältnis zu diesen Specialregeln zu unterscheiden. 
Betrachten wir zunächst das interne Verhältnis. Hier hat BGB. 
$ 316 voranzustehen ?. Auf den Entgelt beim Arbeitsvertrag angewandt, 
! So auch Isay, Geschäftsführung S. 46 Anm. 5. 
® „Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung 
nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teile zu, 
welcher die Gegenleistung zu fordern hat.“ Vgl. S. 931 
Lotmar, Arbeitsvertrag. I.
	        
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