Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Fehlen und Unvollständigkeit der Vereinbarung. 133 
Für den Arbeitsvertrag, durch den ein Handlungsgehülfe angestellt 
wird, werden zwei hierher gehörige Regeln durch $ 59 aufgestellt: 
„Soweit nicht besondere Vereinbarungen über die ihm zukommende 
Vergütung getroffen sind“, hat der Handlungsgehülfe „die dem Orts- 
gebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen“. „In KErmangel- 
ung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen 
Leistungen als vereinbart.“ 
2. Gesetz über das Verlagsrecht $ 22 Abs. 2 (oben S. 124?). 
3. SeemO. $8 25. 27. 40. 41. 69%. ) 
4. Gebührenordnung für Rechtsanwälte, Nach $ 93 kann der 
„Betrag der Vergütung“ für die vereinbarte Arbeit des Rechtsanwalts 
„durch Vertrag abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes fest- 
gesetzt werden, jedoch nur, wenn der Rechtsanwalt nicht einer Partei 
zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet oder’als Verteidiger bestellt 
ist“ — in welchen beiden Fällen auch nicht Arbeitsverträge vorliegen 
(S. 34). Die durch die Gebührenordnung gegebenen Bestimmungen von 
Art und Umfang‘ der Vergütung kommen beim Mangel einer Ver- 
einbarung zur Geltung. Dies trifft nicht blo[s die Vereinbarung, welche 
selber die Bestimmung giebt, sondern auch die, welche gemälßs BGB. 
8 315 die Bestimmung einer Partei überlälßst. Dagegen BGB. 8 317 
geht der Gebührenordnung nicht vor, denn diese schreibt in $ 93 vor: 
„Die Festsetzung durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten 
ist ausgeschlossen.“ Nach $ 88 hat der Rechtsanwalt für die Aus- 
arbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung eine „an- 
gemessene Vergütung“ zu beanspruchen. Über ihre Höhe hat, nach- 
dem ein Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer eingeholt 
worden ist, das Gericht zu entscheiden. Auch diese Bestimmung tritt 
hinter vereinbarter Bestimmung der Vergütung zurück, 
5. BGB. 8 612 Abs. 2. 8 632 Abs. 2. 8653 Abs. 2: „Ist die 
Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer 
Taxe die taxmäfßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die üb- 
liche Vergütung als vereinbart anzusehen ?.“ Für den Entgelt beim 
1 Dazu kommt die einzig dastehende Bestimmung des $ 34, wonach der 
Schiffer gegenüber der Schiffsmannschaft (mit Ausnahme des Steuermannes) 
das Recht hat, die (vereinbarte) Heuer einseitig herabzusetzen, nämlich 
„verhältnismäfsig zu verringern“, falls „nach Antritt der Reise entdeckt wird, 
dafs der Schiffsmann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, un- 
tauglich ist“. Über die Tauglichkeit entscheidet der Schiffer, ; 
2 Der Text von $ 653 Abs. 2 weicht unwesentlich ab, indem dort gesagt 
ist „der taxmäfßfsige Lohn“ und „der übliche Lohn“, 8. ferner GewO. $ 80 
Abs. 2.
	        
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