Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
es durch die Zusage der Arbeit, sei es durch den Vollzug dieser Zu- 
sage. Die vereinbarte Arbeit kann eine vom Arbeitnehmer oder 
eine von einem Dritten zu verrichtende sein. Soweit sie vom 
Arbeitnehmer verrichtet wird, erleidet er durch die Verrichtung der 
Arbeit keinen Schaden, sowohl darum, weil sein Vermögen nicht 
größer sein würde, wenn er sie nicht verrichtet hätte, als darum, weil 
man rechtlich nicht selber sich einen Schaden zufügen kann. Soweit 
hingegen die Arbeit von einem Dritten verrichtet wird, ist dies zwar 
ein Vermögensaufwand des Arbeitnehmers, wenn nämlich die dem 
Arbeitgeber zugewandte Arbeit (eine Vermögenszuwendung) vom 
Dritten dem Arbeitnehmer geschuldet oder demselben zugedacht war 
(S. 102): allein diesen Vermögensaufwand macht der Arbeitnehmer 
selber, während rechtlich niemand sich selber einen Schaden zufügen 
kann. Schade ist etwas, das man erleidet oder erlitten hat, erfordert 
ein passives Verhalten des Geschädigten — von dem aber, was man 
sich selbst zufügt, wird nicht gesagt, dafs man es erleide. Der Ent- 
gelt wird im Arbeitsvertrag vereinbart für Arbeit, somit für eine 
Thätigkeit (S. 73), nicht für ein Leiden, also auch darum nicht für 
Schaden. welcher erlitten wird. 
VI. Der Entgelt im Arbeitsvertrag ist ferner nicht Ersatz von Auf- 
wendungen oder Erstattung von Auslagen des Arbeitnehmers, sondern 
Entgelt für die vereinbarte Arbeit, und Aufwendungen oder Auslagen 
sind nicht Arbeit!. Durch jenen Ersatz oder jene Erstattung wird 
dem Arbeitnehmer nur wieder verschafft, was vorher in seinem Ver- 
mögen gewesen ist und dessen er sich entäußert hat; hingegen mit 
dem Arbeitslohn macht er einen neuen Erwerb, erlangt er etwas für 
sein Vermögen, das sich vorher noch nicht in demselben befunden hat. 
Um diesen begrifflich reinen Gegensatz auch in der Wirklichkeit 
deutlich vor uns zu haben, müssen wir uns zunächst an den einfachen 
Fali halten, dafs der Arbeitnehmer die von ihm zu leistende Arbeit 
auch selbst verrichtet; und müssen auf dem juristischen 
Standpunkt verharren. Vom nationalökonomischen nämlich sieht man 
den Arbeitnehmer seine Arbeitskraft verkaufen und damit einen Ver- 
1 Sie fügen auch dem Arbeitnehmer keinen Schaden im Rechtssinn zu, 
weil die Einbufse, die er durch sie erleidet, von ihm selbst herrührt. Daher 
ist der Ersatz solcher Aufwendungen kein Schadensersatz im Rechtssinn: 
v. Tuhr, Actio de in rem verso (1895) S. 34 ff, — In den Worten von HGB. 
8 428 Abs. 2 „den Frachtführer für die Vorbereitung der Reise, die Wieder- 
ausladung und den zurückgelegten Teil der Reise zu entschädigen“ ist der 
Ausdruck „entschädiren“ nicht am Platze.
	        
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