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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
es durch die Zusage der Arbeit, sei es durch den Vollzug dieser Zu-
sage. Die vereinbarte Arbeit kann eine vom Arbeitnehmer oder
eine von einem Dritten zu verrichtende sein. Soweit sie vom
Arbeitnehmer verrichtet wird, erleidet er durch die Verrichtung der
Arbeit keinen Schaden, sowohl darum, weil sein Vermögen nicht
größer sein würde, wenn er sie nicht verrichtet hätte, als darum, weil
man rechtlich nicht selber sich einen Schaden zufügen kann. Soweit
hingegen die Arbeit von einem Dritten verrichtet wird, ist dies zwar
ein Vermögensaufwand des Arbeitnehmers, wenn nämlich die dem
Arbeitgeber zugewandte Arbeit (eine Vermögenszuwendung) vom
Dritten dem Arbeitnehmer geschuldet oder demselben zugedacht war
(S. 102): allein diesen Vermögensaufwand macht der Arbeitnehmer
selber, während rechtlich niemand sich selber einen Schaden zufügen
kann. Schade ist etwas, das man erleidet oder erlitten hat, erfordert
ein passives Verhalten des Geschädigten — von dem aber, was man
sich selbst zufügt, wird nicht gesagt, dafs man es erleide. Der Ent-
gelt wird im Arbeitsvertrag vereinbart für Arbeit, somit für eine
Thätigkeit (S. 73), nicht für ein Leiden, also auch darum nicht für
Schaden. welcher erlitten wird.
VI. Der Entgelt im Arbeitsvertrag ist ferner nicht Ersatz von Auf-
wendungen oder Erstattung von Auslagen des Arbeitnehmers, sondern
Entgelt für die vereinbarte Arbeit, und Aufwendungen oder Auslagen
sind nicht Arbeit!. Durch jenen Ersatz oder jene Erstattung wird
dem Arbeitnehmer nur wieder verschafft, was vorher in seinem Ver-
mögen gewesen ist und dessen er sich entäußert hat; hingegen mit
dem Arbeitslohn macht er einen neuen Erwerb, erlangt er etwas für
sein Vermögen, das sich vorher noch nicht in demselben befunden hat.
Um diesen begrifflich reinen Gegensatz auch in der Wirklichkeit
deutlich vor uns zu haben, müssen wir uns zunächst an den einfachen
Fali halten, dafs der Arbeitnehmer die von ihm zu leistende Arbeit
auch selbst verrichtet; und müssen auf dem juristischen
Standpunkt verharren. Vom nationalökonomischen nämlich sieht man
den Arbeitnehmer seine Arbeitskraft verkaufen und damit einen Ver-
1 Sie fügen auch dem Arbeitnehmer keinen Schaden im Rechtssinn zu,
weil die Einbufse, die er durch sie erleidet, von ihm selbst herrührt. Daher
ist der Ersatz solcher Aufwendungen kein Schadensersatz im Rechtssinn:
v. Tuhr, Actio de in rem verso (1895) S. 34 ff, — In den Worten von HGB.
8 428 Abs. 2 „den Frachtführer für die Vorbereitung der Reise, die Wieder-
ausladung und den zurückgelegten Teil der Reise zu entschädigen“ ist der
Ausdruck „entschädiren“ nicht am Platze.