Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
Die juristische Distinktion von Entgelt und Ersatz kommt in 
4en Gesetzen bei mehreren Typen des Arbeitsvertrags zum deutlichen 
Ausdruck. Beim ‚Mäklervertrag werden des Mäklers Anspruch auf 
den Mäklerlohn und sein Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen 
in BGB. 8 654 unterschieden; in $ 652 werden sie unterschieden und ver- 
schieden behandelt: der Mäklerlohn wird geschuldet erst wenn der 
Vertrag mit dem Dritten zu stande gekommen ist, der versprochene 
Ersatz von Aufwendungen, auch wenn jener Vertrag nicht zu stande 
kommt!. Der 8 689 spricht von Vergütung für die Aufbewahrung, 
3 693 von Ersatz der zum Zweck der Aufbewahrung gemachten Auf- 
wendungen?. Beim Dienstvertrag und beim Werkvertrag, die eine Ge- 
schäftsbesorgung zum Gegenstand haben, wird die jenen Verträgen zuge- 
hörige Vergütung (der Entgelt) vom Ersatz der zur Geschäftsbesorgung 
gemachten Aufwendungen unterschieden: $$ 675. 670, Zahlreiche 
Fälle, in denen die Auslagen von der Vergütung für die Arbeit ge- 
sondert werden, während in Bezug auf die Verjährungsfrist die An- 
sprüche auf Ersatz der ersteren und auf Gewährung der letzteren gleich 
behandelt werden, bietet BGB. $ 196% Auch in anderen Gesetzen, 
Jie einen Arbeitsvertrag regeln, ist die fragliche Unterscheidung an- 
zutreffen *. 
gesellschaftsgründung werden Erstattung von Auslagen und Vergütung der 
Arbeit auseinandergehalten, obzwar beide Mal kein Arbeitsvertrag gegeben 
ist. Genossenschaftsgesetz $ 62. HGB. $ 194 Abs. 2. — Bei Planck, Kom- 
mentar zu BGB. 8 675 heifst es: „Anders liegt die Sache, wenn und soweit 
der Unternehmer nach dem Werkvertrage neben der Vergütung oder statt 
derselben Ersatz von Aufwendungen zu fordern berechtigt ist.“ Einen 
Werkvertrag ohne Vergütung giebt es nicht, und der Ersatz von Auf- 
wendungen kann nicht die Vergütung vertreten, da ihre Funktionen ver- 
schieden sind. 
1 Dies folgt daraus, dafs für die Pflicht zum Ersatz nur die Vereinbarung 
als Erfordernis aufgestellt, dagegen die für die Leistung des Mäklerlohnes in 
Abs. 1 gestellte Bedingung des Zustandekommens des Vertrags in Abs. 2 
nicht wiederholt ist. Satz 2 von Abs. 2 8 652 schlielst nicht den Anspruch 
auf Auslagenersatz aus für den Fall der Vereitelung des Vertrags, sondern 
iritt der Annahme entgegen, dafs es im Fall der Vereitelung nicht auf die 
Vereinbarung des Ersatzes ankomme, eine Annahme, welche vom Billigkeits- 
gefühl gerade darum gemacht werden könnte, weil solchenfalls der Mäkler- 
lohn nicht zu entrichten ist, Vgl.. Protokolle der 1I. Kommission II 346/47. 
? Dieser Ersatz kann geschuldet sein, auch wo keine Vergütung ver- 
einbart und daher kein Arbeitsvertrag gegeben ist (S. 137). 
3 Hier werden in Nr. 1. 3. 4. 7—12, 14, 15. 17 die „Auslagen“ oder 
„Aufwendungen“ unterschieden von dem, was als Entgelt zu bean- 
spruchen ist. | 
4 z, B. HGB. 88 410. 420: „Der Lagerhalter hat Anspruch auf das ..
	        
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