Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn, 8. Kap.: Entgelt. 
nicht inbegriffenen Auslagen.“ Der Ausdruck „in der Vergütung nicht 
inbegriffene Auslagen“ ist eine Abkürzung des umständlicheren aber 
korrekteren: „in der Vergütung nicht begriffener Ersatz von Aus- 
lagen.“ Dieser ist korrekter, denn in der Vergütung können nicht 
Auslagen selber begriffen sein, da in etwas, was der Arbeitgeber zahlt, 
nicht etwas stecken kann, das der Arbeitnehmer gezahlt hat, vielmehr 
kann im ersteren nur der Ersatz des letzteren enthalten sein. Ge- 
neint ist demnach: Ersatz von Auslagen, deren Ersatz nicht in der 
Vergütung begriffen ist. Folgeweise anerkennt das Gesetz auch die 
Möglichkeit von Auslagen, deren Ersatz in der Vergütung begriffen 
ist, es anerkennt als möglich eine „Vergütung“, welche teils Arbeits- 
lohn, teils Auslagenersatz ist. 
Nur in dieser indirekten Weise gedenkt das BGB. des in der 
Vergütung eingeschlossenen Auslagenersatzes, und dies nur im Werk- 
zertragstitel, während es im Dienstvertragstitel den wichtigen Auslagen- 
ersatz gar nicht erwähnt! Daraus ist jedoch nicht zu schliefsen, dafs 
as nicht auch einen Dienstvertrag für möglich hält, in welchem die 
vom Arbeitgeber zugesagte „Vergütung“ auch zum Ersatz der Aus- 
‚agen bestimmt ist, die der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit 
machen muß, 
Da jedoch das Gesetz diesem implizierten Auslagenersatz nirgends 
besonders Rechnung trägt, vielmehr allenthalben den Auslagenersatz 
von der Entgeltleistung unterscheidet *, so sind wir nicht befugt, da, 
wo das Gesetz schlechthin von Vergütung mit Bezug auf Arbeit redet, 
unsererseits eine Distinktion vorzunehmen, nämlich in der Leistung 
des Arbeitgebers den zum Entgelt bestimmten Teil auszuscheiden und, 
was das Gesetz über die Vergütung verfügt, nur auf diesen Teil zu 
beziehen®*. Das gilt von BGB. $8 614. 641 Abs. 1 (Zeit der Ent- 
Achtung der Vergütung ?), 641 Abs. 2 (Verzinsung der Geldvergütung), 
542 Abs. 2 (Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach der „Höhe 
der vereinbarten Vergütung“). Und es gilt ferner von 88 645. 648. 
615. 616. In den letzteren Stellen handelt es sieh darum, eine Por- 
1 BGB. $$ 196. 645. 648. 652, 654. 675 (670). 689. 69383. Möglicherweise 
hat das Gesetz in $ 196 bei dem hier mehrmals gebrauchten Ausdruck „mit 
Einschlufs der Auslagen“ auch den Fall im Auge gehabt, dafs Entgelt und 
Auslagenersatz im Vertrag zu einer Leistung vereinigt sind. 
? wie hingegen das Beschlagnahmegesetz $ 3 Abs. 2 für seinen Bereich 
vorschreibt mit folgenden, den S. 139 citierten, sich anschliefsenden Worten: 
„So gilt als Vergütung im Sinne dieses Gesetzes der Betrag, welcher nach 
Abzug des Preises oder des Wertes der Materialien und nach Ahzug der 
Auslagen übrig bleibt.“ 
% Übereinstimmend Hachen burg, Dienstvertrag und Werkvertrag $S. 23.
	        
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