140
I. Abschn, 8. Kap.: Entgelt.
nicht inbegriffenen Auslagen.“ Der Ausdruck „in der Vergütung nicht
inbegriffene Auslagen“ ist eine Abkürzung des umständlicheren aber
korrekteren: „in der Vergütung nicht begriffener Ersatz von Aus-
lagen.“ Dieser ist korrekter, denn in der Vergütung können nicht
Auslagen selber begriffen sein, da in etwas, was der Arbeitgeber zahlt,
nicht etwas stecken kann, das der Arbeitnehmer gezahlt hat, vielmehr
kann im ersteren nur der Ersatz des letzteren enthalten sein. Ge-
neint ist demnach: Ersatz von Auslagen, deren Ersatz nicht in der
Vergütung begriffen ist. Folgeweise anerkennt das Gesetz auch die
Möglichkeit von Auslagen, deren Ersatz in der Vergütung begriffen
ist, es anerkennt als möglich eine „Vergütung“, welche teils Arbeits-
lohn, teils Auslagenersatz ist.
Nur in dieser indirekten Weise gedenkt das BGB. des in der
Vergütung eingeschlossenen Auslagenersatzes, und dies nur im Werk-
zertragstitel, während es im Dienstvertragstitel den wichtigen Auslagen-
ersatz gar nicht erwähnt! Daraus ist jedoch nicht zu schliefsen, dafs
as nicht auch einen Dienstvertrag für möglich hält, in welchem die
vom Arbeitgeber zugesagte „Vergütung“ auch zum Ersatz der Aus-
‚agen bestimmt ist, die der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit
machen muß,
Da jedoch das Gesetz diesem implizierten Auslagenersatz nirgends
besonders Rechnung trägt, vielmehr allenthalben den Auslagenersatz
von der Entgeltleistung unterscheidet *, so sind wir nicht befugt, da,
wo das Gesetz schlechthin von Vergütung mit Bezug auf Arbeit redet,
unsererseits eine Distinktion vorzunehmen, nämlich in der Leistung
des Arbeitgebers den zum Entgelt bestimmten Teil auszuscheiden und,
was das Gesetz über die Vergütung verfügt, nur auf diesen Teil zu
beziehen®*. Das gilt von BGB. $8 614. 641 Abs. 1 (Zeit der Ent-
Achtung der Vergütung ?), 641 Abs. 2 (Verzinsung der Geldvergütung),
542 Abs. 2 (Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach der „Höhe
der vereinbarten Vergütung“). Und es gilt ferner von 88 645. 648.
615. 616. In den letzteren Stellen handelt es sieh darum, eine Por-
1 BGB. $$ 196. 645. 648. 652, 654. 675 (670). 689. 69383. Möglicherweise
hat das Gesetz in $ 196 bei dem hier mehrmals gebrauchten Ausdruck „mit
Einschlufs der Auslagen“ auch den Fall im Auge gehabt, dafs Entgelt und
Auslagenersatz im Vertrag zu einer Leistung vereinigt sind.
? wie hingegen das Beschlagnahmegesetz $ 3 Abs. 2 für seinen Bereich
vorschreibt mit folgenden, den S. 139 citierten, sich anschliefsenden Worten:
„So gilt als Vergütung im Sinne dieses Gesetzes der Betrag, welcher nach
Abzug des Preises oder des Wertes der Materialien und nach Ahzug der
Auslagen übrig bleibt.“
% Übereinstimmend Hachen burg, Dienstvertrag und Werkvertrag $S. 23.