Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Ausscheidung eingeschlossenen Auslagenersatzes. 141 
Lion der Vergütung festzustellen. Wenn nun 8$ 645 und 648 
von „einem der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung“ 
reden, so ist nicht etwa. die im Vertrag vereinbarte Vergütung auf 
Arbeitsentgelt zu reducieren und dieser zu teilen. Vielmehr nimmt 
das Gesetz auf etwa beigemischten Auslagenersatz keine Rücksicht. 
Es kann im Auge haben, entweder daß eine solche Beimischung gar 
nicht vorliegt, oder dafs der beigemischte Auslagenersatz geringfügig 
ist, oder dafs, wenn die Teilung der Vergütung proportional der ge- 
leisteten Arbeit geschieht, damit auch der beigemischte Auslagenersatz 
richtig geteilt wird!. Sodann nach $ 615 kann beim Dienstvertrag 
der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs des Arbeitgebers nicht 
geleisteten Dienste „die vereinbarte Vergütung“ verlangen, 
mag auch die Vergütung zugleich als Ersatz für die notwendigen Auf- 
wendungen des Arbeitnehmers vereinbart worden sein. Ebenso wird 
in $ 616 beim Dienstvertrag der schuldlos an der Dienstleistung per- 
zönlich verhinderte Arbeitnehmer „des Anspruchs auf die Vergütung“ 
für nicht verlustig erklärt: wiederum des Anspruchs auf die verein- 
barte Vergütung, ohne daß hier einem etwa beigemischten Aus- 
lagenersatz Rechnung getragen wird. 
Obwohl nach vorstehendem, was das BGB. von der Vergütung 
sagt, auch von derjenigen Vergütung gilt, welcher Auslagenersatz 
beigemischt ist, so giebt es doch Arbeitsverträge und Situationen in 
Arbeitsverträgen, bei denen es zur Ausscheidung des Auslagen- 
ersatzes vom Entgelte kommt, oder kommen sollte. Wir haben 
dabei folgende Fälle im Auge: 
I, Nach 88 615. 649 mufs sich der Arbeitnehmer anrechnen, 
nämlich von der vereinbarten Vergütung abziehen lassen, was er 
infolge des WUnterbleibens der Arbeit „erspart“ oder „an Auf- 
wendungen: erspart“. Setzen wir hier eine Vergütung voraus, 
welcher Auslagenersatz beigemischt ist, so kommen diese Auslagen 
in Anschlag und ihr Ersatz wird vom Entgelt separiert. Dies ist 
nicht eine Folge der Beimischung, da auch die rein als Arbeits- 
lohn vereinbarte Vergütung um den Betrag der Auslagenersparnis zu 
schmälern wäre; denn das Gesetz schreibt die Anrechnung der Er- 
sparnis schlechthin, also auch für den Fall vor, dafs der Ersatz bei 
Bemessung der Vergütung nicht vorgesehen, nicht in die Vergütung 
ainhezogen worden ist. Selbstverständlich ist der Abzug ausgeschlossen 
bei denjenigen ersparten Auslagen, deren Ersatz aufser der Ver- 
‘ Auch bei „Herabsetzung der Vergütung (Minderung)“ nach BGB. $ 634 
ist die vereinbarte Vergütung als Minuend zu betrachten, ohne Ausscheidung 
etwaiger Bestandteile.
	        
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