Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt, 
gütung zu erfolgen hätte. Diese werden nämlich darum nicht von der 
Vergütung abgezogen, weil sie ja nicht vom Arbeitnehmer, sondern 
vom Arbeitgeber erspart werden: er braucht sie nicht zu ersetzen, 
weil sie nicht gemacht worden sind. 
2. Nach 8 616 behält der Arbeitnehmer des Dienstvertrags den 
Vergütungsanspruch, falls er kurze Zeit ohne Verschulden persönlich 
verhindert ist zu arbeiten. Hier erscheint es billig, daß von der 
Vergütung, welcher Auslagenersatz beigemischt ist, der Betrag der- 
jenigen Auslagen abgezogen werde, die infolge der Arbeitsverhinderung 
vom Arbeitnehmer erspart werden. 
3. Nach 88 670, 675 ist beim Dienst- wie beim Werkvertrag, 
der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, der Arbeitgeber zum 
Ersatz gewisser Aufwendungen des Arbeitnehmers verpflichtet. Wo 
dieser Ersatz im Vertrag mit dem Entgelt zu einer Leistung ver- 
schmolzen worden ist, besteht ein einfacher Vergütungsanspruch. 
Allein dies schliefst nicht aus, daß der Arbeitnehmer für die zur 
Arbeit erforderlichen Aufwendungen Vorschufs verlangen kann gemäfs 
8 669, dessen Anwendung in $ 675 schlechthin, somit auch für den 
Fall vorgeschrieben ist, dafs die Vergütung den Auslagenersatz ein- 
hegreift *, 
4. Bei der durch $ 628 Satz 1 verfügten Teilung der Vergütung 
kann man eine besondere Veranschlagung des Auslagenersatzes aus- 
gesprochen finden in den Worten: „so kann der Verpflichtete einen 
seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung ver- 
Jangen.“ Hier sind nämlich die „bisherigen Leistungen“ für mafs- 
gebend erklärt, und nicht wie in $$ 645. 648 (S. 140/1) einfach die Arbeit. 
Danach wäre dem Arbeitnehmer, der z. B. für den Anfang der Arbeit 
unverhältnismäfßsig gröfsere Auslagen gehabt hat, ein gröfserer Teil der 
Vergütung zuzubilligen, als ihm nach Mafsgabe der Arbeit zu- 
kommen würde? — 
Im bisherigen (vgl. S. 136 al. 2) Baben wir nur den einfachen Fall 
vor Augen gehabt, dafs der Arbeitnehmer die von ihm zu leistende 
1 Von Planck, Kommentar zu BGB. 8 675 Nr. 3 wird dies verneint. 
Andererseits Staub, Kommentar zu HGB. 8 59 Anm. 27 mit Bezug auf den 
Handlungsreisenden: „Die Spesen sind vom Prinzipal im voraus zu zahlen . . .“ 
* Vgl. HGB. 8 631. BiSchG. 8 64 Abs. 2. Die Richtigkeit dieser, der 
Gerechtigkeit entsprechenden Deutung wird nicht durch BGB. 8 699 („einen 
seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung“) und $ 693 in 
Frage gestellt, weil $ 699 einen Vertrag voraussetzt, in dem die Vergütung 
nichts weiter als Entgelt für die Aufbewahrung ist, während der Auslagen- 
ersatz nebenher geht.
	        
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