114
I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt,
auch wenn der Arbeitnehmer, der die Arbeit mittelst Dritter leistet,
die Vergütung zur Belohnung dieser Dritten verwendet oder sie sich
im Hinblick auf seine Lohnschuld gegen diese Dritten zusagen läfst.
Die von Dritten auf Veranlassung des Arbeitnehmers verrichtete Arbeit
bewirkt die dem Arbeitnehmer obliegende Arbeitsleistung, auch wenn
die Dritten keinen Lohn empfangen, weil sie dem Arbeitnehmer ge-
setzlich zur Arbeit verpflichtet (S. 102 oben) oder weil sie Volontäre
desselben sind. Wenn man nun in diesen Fällen nicht daran denken
wird, die dem Arbeitnehmer bewilligte Vergütung als Ersatz von auf
die Arbeit gemachten Aufwendungen zu betrachten, weil hier der
Vermögensaufwand mit der Zuwendung der Arbeit zusammenfällt,
so mufs ebenso entschieden werden in dem Falle, wo der
Arbeitnehmer seine Gehülfen belohnt. Das interne Verhältnis des
Arbeitnehmers zu seinen Gehülfen kann nicht die Vergütung, welche
der Arbeitgeber für die ihm geleistete Arbeit entrichtet, bald als reinen
Entgelt, bald als Entgelt mit Beimischung von Auslagenersatz er-
scheinen lassen. Vielmehr ist dieses interne Verhältnis für den
Charakter der Vergütung des Arbeitgebers gleichgültig. Der
dem Gehülfen geschuldete Lohn kann den dem Arbeitnehmer geschul-
deten nicht des Lohncharakters entkleiden, weder gänzlich noch teil-
weise.
Eine praktische Folge davon, dafs der vom Arbeitnehmer den
Dritten zu gewährende Lohn nicht einen der ihm selbst geschuldeten
Vergütung beigemischten Auslagenersatz bildet, kommt beim Beschlag-
nahmegesetz $ 3 Abs. 2 zum Vorschein. Als Vergütung im Sinn
dieses Gesetzes, somit als der Beschlagnahme entzogen, gilt nur „der
Betrag, welcher nach Abzug des Preises oder des Wertes der Materi-
alien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt“. Zu den
Auslagen, deren Ersatz der Vergütung beigemischt, hier von ihr ab-
zuziehen und der Beschlagnahme zugänglich ist, kann nicht gerechnet
werden der Lohnbetrag, den der Arbeitnehmer (als Arbeitgeber)
seinem Gehülfen zu entrichten hat. Der dem Arbeitnehmer im Ar-
beitsvertrag zugesagte Lohn ist reiner Entgelt der ihm allein ob-
liegenden Arbeit, auch wenn sie teilweise von einem Dritten verrichtet
wird. Wie der Arbeitnehmer, welcher Unternehmer eines Bauwerks
ist, vor dessen Vollendung die Einräumung einer Sicherungshypothek
verlangen kann „für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil
der Vergütung“, auch wenn die Arbeit von Dritten verrichtet worden
ist (BGB. 8 648), ebenso erstreckt sich der Schutz der Lohnforderung
durch Ausschluß der Beschlagnahme auf die vereinbarte Vergütung,
mag auch die durch sie entgoltene Arbeit von Dritten verrichtet