Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VII. Entgelt ist Gegenleistung. 147 
ihm geschuldete Vergütung ist frei von Auslagenersatz. Dafs solcher 
der Vergütung beigemischt sei, kann nicht aus dem von der Ver- 
gütung geschehenden Abzug folgen. denn ein solcher Abzug findet 
gar nicht statt. 
Was in 8 642 ausgesprochen ist, liegt unausgesprochen auch in 
88 649 und 615 vor. Zwar kann in beiden Fällen der Arbeitnehmer 
„die vereinbarte Vergütung verlangen“ und mulfs sich „dasjenige an- 
rechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Auf- 
wendungen erspart“, oder „den Wert desjenigen anrechnen lassen, was 
er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart“, allein man 
bemerkt auch sofort, dafs die hier genannte „vereinbarte Vergütung“ 
nicht die ihr begrifflich zukommende Funktion eines Entgeltes der 
Arbeit hat, da sie ja trotz Nichtleistung der Arbeit zu entrichten ist 
(unten Nr. VII). Die hier „vereinbarte Vergütung“ ist eine Leistung 
von der Art und dem Umfang der vereinbarten Vergütung, aber eine 
Leistung, welche nicht Entgeltfunktion, sondern Schadensersatzfunktion 
hat, wie die Entschädigung in $ 642. Da nun die Vergütung hier 
nicht als eigentlicher Entgelt zu entrichten ist, so kann der Umstand, 
dafs von dem zu entrichtenden Betrag Ersparnisse, namentlich ersparte 
Aufwendungen in Abzug kommen, darunter auch an Gehülfen zu- 
gesagter Entgelt, nicht beweisen, dafs der eigentlichen Vergütung 
Auslagenersatz da. beigemischt ist, wo der Arbeitnehmer die Arbeit 
durch Dritte verrichten lassen soll. 
In den Fällen also, in denen der Arbeitgeber den als Entgelt für 
die Arbeit bedungenen Betrag zu entrichten hat, ohne dafs die Arbeit 
geleistet wird, kann er verlangen, dafs abgezogen werde, was der 
Arbeitnehmer infolge dieser Nichtleistung erspart, und unter diesem 
Titel auch der Wert der Arbeit Dritter oder der ihnen zu reichende 
Lohn. Nimmermehr aber kann der für die Arbeit zugesagte Entgelt 
darum etwas anderes als Entgelt für Arbeit sein, weil die Arbeit 
statt vom Arbeitnehmer von Dritten verrichtet wird, mag auch dieser 
Dritten oder der Kosten ihrer Hülfe im Arbeitsvertrag erwähnt worden 
sein (oben S. 106). 
VII. Die Vergütung im Arbeitsvertrag ist, wie wir gesehen haben 
(V. VI), nicht Schadensersatz und nicht Auslagenersatz; sie steht 
überhaupt innerhalb des Vertrags nicht in logischem, ökonomischem 
oder rechtlichem Verhältnis zu dem, was der Arbeitnehmer auf- 
wendet, sondern zu dem, was er dem Arbeitgeber zu wendet. Sie 
ist Gegenleistung des Arbeitgebers: S. 71. 
Die Vergütung ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die von 
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