VII. Entgelt ist Gegenleistung. 147
ihm geschuldete Vergütung ist frei von Auslagenersatz. Dafs solcher
der Vergütung beigemischt sei, kann nicht aus dem von der Ver-
gütung geschehenden Abzug folgen. denn ein solcher Abzug findet
gar nicht statt.
Was in 8 642 ausgesprochen ist, liegt unausgesprochen auch in
88 649 und 615 vor. Zwar kann in beiden Fällen der Arbeitnehmer
„die vereinbarte Vergütung verlangen“ und mulfs sich „dasjenige an-
rechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Auf-
wendungen erspart“, oder „den Wert desjenigen anrechnen lassen, was
er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart“, allein man
bemerkt auch sofort, dafs die hier genannte „vereinbarte Vergütung“
nicht die ihr begrifflich zukommende Funktion eines Entgeltes der
Arbeit hat, da sie ja trotz Nichtleistung der Arbeit zu entrichten ist
(unten Nr. VII). Die hier „vereinbarte Vergütung“ ist eine Leistung
von der Art und dem Umfang der vereinbarten Vergütung, aber eine
Leistung, welche nicht Entgeltfunktion, sondern Schadensersatzfunktion
hat, wie die Entschädigung in $ 642. Da nun die Vergütung hier
nicht als eigentlicher Entgelt zu entrichten ist, so kann der Umstand,
dafs von dem zu entrichtenden Betrag Ersparnisse, namentlich ersparte
Aufwendungen in Abzug kommen, darunter auch an Gehülfen zu-
gesagter Entgelt, nicht beweisen, dafs der eigentlichen Vergütung
Auslagenersatz da. beigemischt ist, wo der Arbeitnehmer die Arbeit
durch Dritte verrichten lassen soll.
In den Fällen also, in denen der Arbeitgeber den als Entgelt für
die Arbeit bedungenen Betrag zu entrichten hat, ohne dafs die Arbeit
geleistet wird, kann er verlangen, dafs abgezogen werde, was der
Arbeitnehmer infolge dieser Nichtleistung erspart, und unter diesem
Titel auch der Wert der Arbeit Dritter oder der ihnen zu reichende
Lohn. Nimmermehr aber kann der für die Arbeit zugesagte Entgelt
darum etwas anderes als Entgelt für Arbeit sein, weil die Arbeit
statt vom Arbeitnehmer von Dritten verrichtet wird, mag auch dieser
Dritten oder der Kosten ihrer Hülfe im Arbeitsvertrag erwähnt worden
sein (oben S. 106).
VII. Die Vergütung im Arbeitsvertrag ist, wie wir gesehen haben
(V. VI), nicht Schadensersatz und nicht Auslagenersatz; sie steht
überhaupt innerhalb des Vertrags nicht in logischem, ökonomischem
oder rechtlichem Verhältnis zu dem, was der Arbeitnehmer auf-
wendet, sondern zu dem, was er dem Arbeitgeber zu wendet. Sie
ist Gegenleistung des Arbeitgebers: S. 71.
Die Vergütung ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die von
an*