Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Entgelt ist Gegenleistung. Ersatzfunktion. 149 
dies nicht bloß zur Bezeichnung der Art und des Umfanges der zu 
machenden Leistung, sondern hat auch noch die weitere praktische 
Bedeutung, dafs diese Leistung, obwohl ihrem Wesen nach Schadens- 
ersatzleistung , doch, soweit möglich, als Entgeltleistung zu behandeln 
ist, namentlich in Ansehung der Zeit ihrer Fälligkeit*, sowie ihrer 
Sicherstellung durch Pfand und Bürgschaft ®, durch Ausschlufs der 
Pfändung und der Aufrechnung (Abschnitt II, Kap. 4, Nr. III). Hier- 
Aurch unterscheidet sich diese Leistung von der durch das Gesetz 
ausdrücklich statuierten Schadensersatzleistung ®, 
Für den Arbeitgeber bildet die Vergütung oder ihre Zusage das 
Mittel zur Erlangung der Arbeit, wie andererseits für den Arbeit- 
nehmer die Arbeit das Mittel ist zur Erlangung des Entgeltes*. Für 
dies Wesen der Sache verschlägt es nichts, dafs in der Minderzahl der 
Fälle jenes Zweckverhältnis in den Köpfen beider Parteien nicht auf- 
tritt oder nicht zum Bewulstsein kommt, 
Die Vergütung steht ferner in einem ökonomischen Zu- 
sammenhang mit der Arbeit, indem sie dazu bestimmt ist, für das, 
was durch die Arbeit in das Vermögen des Arbeitgebers eingeht, 
tauschweise etwas anderes in das Vermögen des Arbeitnehmers ein- 
gehen zu lassen. Insofern bildet die Vergütung, ohne Rücksicht auf 
ihren Umfang, ein dem Arbeitnehmer zugedachtes Äquivalent für die 
Arbeit. Es wird durch sie die Vermögenszuwendung, die der Arbeit- 
nehmer mittelst der Arbeit dem Arbeitgeber macht, aufgewogen, im 
Rechtssinn eine Bereicherung des Arbeitgebers ausgeschlossen, indem 
Arbeitgebers“, „Fortbezug der Heuer“, „die Heuer für zwei oder vier Monate“, 
„die ihm aufser der verdienten Heuer gebührende Heuer“ (Belege in vor. Note). 
' Vgl. HGB. 8 64 mit 88 63 und 71 Nr. 2. 
8 So auch Planck, Kommentar zu BGB. 8 649: „Die für diese Ver- 
pflichtung (zur Entrichtung der Vergütung) bestellten Pfandrechte, Bürg- 
schaften und Hypotheken bleiben bestehen.“ — BiSchG. $ 35 Abs. 2, . 
3 BGB. 88 618 Abs. 3. 628 Abs. 2. 642. HGB. 8 70 Abs. 2. $ 545. FIG, 
& 16 Abs. 4. 821 Abs. 3. BiSchG. $ 20 Abs. 6. 8 25 Abs. 4. KO. 822 Abs. 2. 
GewO. 8 123 Abs. 3. $ 124. S. auch S. 135% — Nach Oertmann, Vorteils- 
ausgleichung beim Schadensersatzanspruch (1901) S. 37—42 (mit Hinweis auf 
Andere) ist der in Rede stehende Anspruch auf die Vergütung von Schadens- 
ersatzanspruch dadurch verschieden, dafs er kein Verschulden des Gegners 
voraussetzt, dafs nur der böswillig, nicht auch der fahrlässig ausgelassene 
Erwerb den Anspruch vermindert, und dafs dieser Anspruch möglicherweise 
nicht auf Geld und niemals auf Naturalherstellung geht. Allein die Gesetze 
reden von Schadensersatz oder Entschädigung, auch ohne Verschulden voraus- 
zusetzen. 
4 Vgl. Loewenfeld, Zur Lehro von den sog. entgeltlichen und unent- 
geltlichen Rechtsgeschäften (1877) S. 28.
	        
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