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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
yreciprok von ihm dem Arbeitnehmer eine Vermögenszuwendung ge-
macht wird *.
Endlich stehen Arbeit und Vergütung im Arbeitsvertrag auch in
rechtlicher Verkettung, indem Arbeits- und‘ Vergütungszusage zu
einem gegenseitigen Vertrage zusammengeschlossen sind. Hiermit sind
aber nach BGB. 88 320—327 schwerwiegende Rechtsfolgen verknüpft
sowohl für den Fall, dafs die Vornahme einer dieser Leistungen ver-
langt wird, als für den Fall, dafs diese Vornahme unmöglich geworden,
als für den Fall, dafs ein Verzug dabei eingetreten ist.
Angesichts der hervorragenden ökonomischen und juristischen Be-
deutung, die dem Thatbestand zukommt, in welchem sich Arbeits-
zusage und Entgeltzusage zu einem gegenseitigen Vertrage‘ ver-
schränken , ist es praktisch wie theoretisch gleich gerechtfertigt, in
das Gebiet des Arbeitsvertrages nicht jeden Vertrag einzubeziehen,
in dem Arbeit versprochen wird, sondern unter „Arbeitsvertrag“ nur
den geschilderten gegenseitigen Vertrag zu verstehen. In diesem Sinne
sind die Begriffsbestimmung und die Terminologie gehalten worden :
Kap. 1 Nr. I. II. VII. Es handelt sich bei der Anerkennung dieser
Grenzen, wenn man nur die wirklichen Hergänge im Auge behält,
nicht etwa um Einengung eines Begriffs oder eines Terminus, son-
dern vielmehr um Fernhaltung einer Ausweitung, die weder der ge-
meinen Auffassung noch einem wissenschaftlichen Bedürfnis entspricht ?.
VOL Auf dafs sie Entgelt in einem Arbeitsvertrag, Gegen-
leistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung sei, ist es für die Vergütung
nicht genügend, mit Bezug auf eine dem Urheber der Vergütung
zukommende Arbeit versprochen zu werden. Denn wer eine Arbeits-
leistung unentgeltlich empfangen hat (ohne ausdrückliche oder still-
schweigende Entgeltvereinbarung) und danach mit Bezug hierauf
eine Leistung oder wiederkehrende Leistungen dem Urheber der Ar-
beit zusagt, verspricht damit nicht Entgelt. Seine Zuwendung ist nicht
durch den nämlichen Vertrag vereinbart worden, aus welchem er
die Arbeitsleistung empfangen hat. Der Konnex dieser Zuwendung
und der Arbeit ist kein vertraglicher, kein Synallagma, daher diese Zu-
wendung nicht Entgelt in einem Arbeitsvertrage sein kann. Ihrem Inhalt
nach stellt sie sich vielmehr als remuneratorische Schenkung dar oder
als Erfüllung einer Anstandspflicht. mag damit Schenkung (BGB. 8 534)
? Zu diesem und dem vorigen Absatz s. die Vergleichung von Arbeits-
vertrag und Gesellschaftsvertrag oben S. 38—41 und die Distinktion von Ent-
gelt und Sustentation oben S, 74/5.
; ? Anderer Meinung Endtmann, Lehrbuch des bürgerl. Rechts I 8 172
Anm. 12 (vgl. oben S. 581,