Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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L Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
mit dem Buchhalter gezen eine Quartalrente, oder der Vertrag des 
Fabrikanten mit dem Werkführer gegen eine Monatsrente. Haben wir 
es hier mit Leibrenten zu thun, so gilt BGB. $ 760, womit merk- 
würdige Konsequenzen ausgesprochen sind. 
Das BGB. steht dieser Annahme insofern nicht im Wege, als es 
den Begriff der Leibrente nicht bestimmt. Gangbare Definitionen des 
Leibrentenvertrags, wie die von Planck, Cosack, Stobbe, sind mit 
dieser Annahme ebenso verträglich *. 
Erst wenn man, für den Fall die Leibrente Gegenleistung ist, 
eine rentable Leistung an den Rentenschuldner zur Voraus- 
setzung der Rentenschuld macht — die Arbeit ist nicht eine ren- 
table Leistung —, gelangt man zu einem anderen, einleuchtenden Er- 
zebnis. Wenn man das Recht auf die Rente, wo es nicht schenkungs- 
weise gewährt wird, unter Lebenden nur durch Kapitalzahlung oder 
Übertragung eines Vermögensstückes auf den Rentenschuldner be- 
sründet werden lälst, blofs dann ist es möglich, den Arbeitsvertrag 
mit periodischer Entgeltleistung vom Rentenvertrag so zu unterscheiden, 
dafs sie nicht zusammenfallen können ?. Dann kann der Arbeitsvertrag 
niemals Leibrentenvertrag, der Leibrentenvertrag niemals Arbeitsvertrag 
sein, weil nämlich im Arbeitsvertrag der Entgelt für Arbeit zugesagt 
wird, wogegen die durch BGB. geregelte Leibrente nicht Entgelt für 
Arbeit sein kann (vgl. S. 87?)23. 
ı Planck a. a. O.: „Man wird als Leibrentenvertrag den Vertrag be- 
zeichnen können, durch welchen sich jemand verpflichtet, einem anderen für 
Jessen Lebensdauer oder für einen kürzeren, jedoch längstens bis zum Tode 
des Berechtigten dauernden Zeitraum periodisch wiederkehrende Leistungen 
Renten) zu gewähren.“ Cosack, Lehrbuch des bürgerl. Rechts I $ 962, 
Stobbe a. a. O.: „Geht bei einem auf Geben gerichteten Vertrag die Ver- 
pflichtung des Gebers nicht auf eine oder einzelne, sondern auf regelmäfsige, 
wiederkehrende, insbesondere regelmäfsige Geldleistungen. so liegt ein Renten- 
vertrag vor.“ 
? Vgl. Beseler, Deutsches Privatrecht 8 129 bei Anm. 21. Endemann, 
Lehrbuch d. bürg. Rechts I $ 189 Anm. 2. 3. Der Satz bei Planck a. a. O.: 
„Regelmäfsig wird ferner für die Verpflichtung zur Gewährung einer 
Rente eine Gegenleistung ausbedungen, die in einer Geldsumme (Renten- 
kapital) oder in einem in Geldwert angeschlagenen Gegenstande zu hestehen 
pflegt“ — ist zur Unterscheidung nicht hinreichend. 
3 Nach Ececius, Der Leibrentenvertrag des BGB., in Gruchots Bei- 
trägen z. Erläuterung d. deut. Rechts 45, 13, „wird alle Welt darüber einig 
sein, dafs das Versprechen einer periodisch wiederkehrenden Leistung für eine 
in demselben Zeitraum zu verrichtende Arbeit ... nicht als Rente bezeichnet 
werden kann“. Aber auch wenn die periodischen Leistungen der Vollbringung 
der Arbeit nach folgen, also in einen späteren Zeitraum fallen sollen, liegt 
kein Rentenversprechen vor. Daher ist nicht zutreffend der Satz (a. a. O0. S. 15):
	        
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