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I Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
Teile der Vergütung berechnet werden!. Auf die Vergütung als
ökonomische Größe weisen‘ auch hin Ausdrücke wie „feste Bezüge“
und „Betrag“ ?, „Gehalt“, „Unterhalt“ und „Provision“*®. Kine Ver-
gütung kann nach den Vorschriften über die Herausgabe einer un-
gerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten sein, es giebt eine
Rückerstattung zu viel erhobener Fracht*, und in der Vergütung
kann (wie wir S. 139—40 gesehen haben) Ersatz von Auslagen be-
griffen sein, — was alles nicht möglich ist, ohne dafs der Vergütung
Vermögenswert zukommt. In der Arbeitsordnung festgesetzte Geld-
strafen dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes
nicht übersteigen; dieser aus der Vergütung bestehende Verdienst
mulfs daher in Geld angeschlagen werden können®°. Wiederholt finden
wir genannt die „Heuer einschliefslich aller sonst bedungenen Vor-
teile“®, womit ökonomische gemeint sind, und das BeschlG. bestimmt
in 83: „Als Vergütung ist jeder dem Berechtigten gebührende Ver-
mögensvorteil anzusehen.“
Am unzweideutigsten und greifbarsten tritt die ökonomische Natur
der‘ Vergütung da hervor, wo die Vergütung in Geldleistung oder
Geld besteht, der Inkarnation des wirtschaftlichen Wertes in der
bürgerlichen Gesellschaft. In Gestalt des Geldes trifft man nicht blo[s
im Leben massenhaft die Vergütung an, man begegnet ihr auch un-
zähligemal in den Gesetzen’, wo diese mit Bezug auf die Vergütung
in Arbeitsverträgen reden von Geld und Geldern, Lehrgeld, Kostgeld,
Fahrgeld, Frachtgeld, Lagergeld, Lotsengeld. Personengeld, Überfahrts-
ı BGB. 88 628, 634, 645. 648. 655. 699. GewO. $ 133° Abs. 2. BiSchG
8$ 34. 39. 95. FIG. 8 26. HGB. $8 99. 580. 583. 584. 616 Abs. 4. 636 Abs. 1.
798. 800. Der Berge- oder Hülfslohn, der vertragliche Vergütung sein kann,
kann ein Übermafs haben und auf ein gewisses Mafs herabgesetzt werden:
HGB. 8 741 vgl. 88 745—749.
2 BGB, 88 622, 627. GewO. $ 133% — BiSchG. $ 94 Abs. 4. FIG. 8 25
Abs. 4. HGB. 88 549. 744. 747. 797. GewO. 8 134 Abs. 2. 8 134b Nr. 5.
SeemO, $8 25. 40. 41. 67. Gebührenordnung f. Rechtsanwälte $ 93 Abs. 1.
5 HGB. 88 63. 65. 68. 71 Nr. 2. 75. 88 („der Anspruch auf die Provision
erst nach dem Eingang der Zahlung und nur nach dem Verhältnisse des ein-
gegangenen Betrags erworben“). 89, 396. 409. 410.
* BGB. $ 628 Abs. 1a, E. HGB. 8 470. EisenbahnVO. $$ 61. 62,
5 GewO. 8 134b Abs. 2. GewUVG. 8 1 (Jahresarbeitsverdienst an Lohn
oder Gehalt 3000 Mk. nicht übersteigend) vgl. $$ 6. 10. Der Betrag des orts-
üblichen Tagelohnes ist fähig, zur Entschädigung, d. h. zur Deckung einer
Vermögenseinbufse zu dienen: GewO. 8 124%.
$ HGB. 88 546. 547. 553 Abs. 3. 554 Abs. 1. ‘
7 Zur Veranschaulichung dessen im Hinblick auf die in Abschn. V Kap. 1
vorkommenden spärlichen Bestimmungen über Naturalvergütung sind im
Folgenden mehr Belege heigzehracht. als an sich erforderlich wäre.