Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
rechtlich zulässig. Es giebt wie Arten der Arbeit (S. 88 fg.) so Arten 
der Vergütung, und obwohl die Wirklichkeit keine so grofßse Mannig- 
faltigkeit der Vergütung als der Arbeit bietet, so ist doch grundsätz- 
lich das Gebiet der Vergütung größer; denn jede Leistung, welche zu 
entgelten fähig ist, vermag Vergütung zu sein (S. 71). Während 
die Leistung des Arbeitnehmers als Arbeit stets eine positive Hand- 
lung ist, etwas Aktives (S. 73), kann die Vergütung auch etwas Pas- 
zives, eine Unterlassung sein. Der Satz 2 des $ 241 BGB.: „Die 
Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen,“ trifft im Arbeits- 
vertrag zu nur für die Leistung des Arbeitgebers, nicht auch für die 
des Arbeitnehmers. Unterlassend kann der Arbeitgeber vergüten — 
daher solche Vergütung im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann — 
z. B. durch Nichterhebung einer ihm gegen den Arbeitnehmer zu- 
stehenden Schadensersatzklage, durch Nichteinforderung eines dem 
Arbeitnehmer gegebenen Darlehens oder dadurch, dalß er sich der 
Ausübung einer in seinem Grundeigentum enthaltenen Befugnis zu 
Zunsten des Arbeitnehmers enthält, 
Viel häufiger als die in negativem oder passivem Verhalten des 
Arbeitgebers bestehenden Vergütungen sind die in positiven Hand- 
lungen des Arbeitgebers bestehenden, welche ein Geben oder ein Thun, 
-ömischrechtlich ausgedrückt ein dare oder ein facere darstellen. 
Hervorragend unter den in Geben bestehenden Vergütungen 
ist die S. 154 erwähnte Geldvergütung (Geldlohn, Gehalt u. s. w.). 
Diese ist nicht die einzige in Geben bestehende Vergütung; im Leben 
realisiert und gesetzlich vorgesehen sind noch andere. Gegeben werden 
als Entgelt können auch andere Sachen als Geld, namentlich Nahrungs- 
mittel, ferner Sachnutzungen, namentlich Wohnung; und gegeben 
werden als Entgelt kann auch eine Gelegenheit zum Erwerb von Geld 
der anderen Sachen, eine Erwerbs- oder Verdienstgelegen- 
heit. Das Geben oder Gewähren solcher Gelegenheit ist von der 
vorhin angeführten Unterlassung deutlich verschieden, indem diese 
etwas Negatives, während die Gewährung einer Erwerbsgelegenheit 
atwas Positives ist, eine Handlung, die in Einräumung oder Erhaltung 
der faktischen Voraussetzungen des Erwerbs besteht, ohne doch 
als Arbeit gelten zu können (Abschn. V Kap. 4). In Geben bestehende 
Vergütung kann ferner sein die vom Arbeitgeber gegenüber dem 
Arbeitnehmer erfolgende Anerkennung des Bestehens oder 
des Nichtbestehens eines Schuldnerverhältnisses, das 
von ihnen als zwischen ihnen bestehend vorausgesetzt wird. Im ersten 
ı Vegl. Savyigeny, Obligationenrecht I. 298. 9299.
	        
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