Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

X, Geben und Thun (Arbeit) als Entgelt. 157 
Fall anerkennt der Arbeitgeber, Schuldner des Arbeitnehmers zu 
sein, im zweiten Fall anerkennt er, nicht Gläubiger des Arbeit- 
nehmers zu sein. Mit beiderlei Anerkennung wird dem Arbeitnehmer 
eine Leistung gemacht, die die Arbeit zu entgelten vermag!. Wenn 
das Schuldverhältnis, dessen Nichtbestehen ‘anerkannt wird, wirk- 
lich besteht, so erlischt es durch jene Anerkennung®. Hier empfängt. 
der Arbeitnehmer in der Befreiung vom Schuldverhältnis den Ent- 
gelt für die Arbeit. Das nämliche ist da der Fall, wo der Arbeit- 
geber eine ihm gegenüber bestehende Schuld des Arbeitnehmers diesem 
entgeltlich, d.h. für dessen Arbeit erläfst®. Die Arbeitsverträge, in 
denen Anerkennung oder Erlafs als Vergütung auftreten, werden — 
weil Anerkennungen und Erlasse seltener vorkommen denn Arbeit, 
und das Synallagma von Arbeit mit Anerkennung und Erlafs in der 
Masse von Arbeitsverträgen eine Rarität bildet — vom Juristen nach 
der auffallenden Entgeltsart als Anerkennungs- oder Erlals- 
verträge und nicht als Arbeitsverträge angesprochen werden. Die 
Entgeltzusage, die in Gestalt des Schuldanerkenntnisses erfolgt, be- 
darf zu ihrer Gültigkeit einer gewissen Form: BGB. $ 781. 
Die in Thun bestehende Vergütung stellt sich als Arbeit dar. 
Daß Arbeit den Entgelt von Arbeit bilden könne, entspricht den Er- 
fordernissen des Entgelts als einer Vermögenszuwendung (S. 153, 
vgl. 82 al. 2) und ist mit dem Begriff des Arbeitsvertrags (Kap. 1) ver- 
einbar. Auch ist diese Art der Vergütung im Leben nicht selten an- 
zutreffen. Wo der in Rede stehende Thatbestand vorliegt, lassen sich 
die Parteien nicht mehr absolut als Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
unterscheiden; vielmehr ist jeder Teilnehmer beides, er ist Arbeit- 
geber in Ansehung der Arbeit, die ihm zu leisten ist, und zugleich 
Arbeitnehmer in Ansehung der Arbeit, die er zu leisten hat. Diese 
logischen oder terminologischen Konsequenzen können dem Vorkommen 
und der rechtlichen Wirksamkeit jenes Thatbestandes nichts anhaben. 
Selbst über das „primäre Erfordernis eines entgeltlichen, auf den 
Taysch von Leistung um Leistung gerichteten Geschäftes. die quali- 
ı BGB. 8 812 Abs. 2: „Als Leistung gilt auch die durch Vertrag er- 
folgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuld- 
verhältniases“ 
? BGB. 8 397 Abs. 2: „Das gleiche (nämlich Erlöschen des Schuld- 
verhältnisses) gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner 
anerkennt, dafs das Schuldverhältnis nicht besteht.“ 
3 BGB. 8 397 Abs. 1: „Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger 
dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläfst.“
	        
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