160
I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
ihm der Schuldner statt der Geldleistung eine Arbeitsleistung oder
eine Lieferung macht. Die sogenannte Gegenarbeit ist dann nicht
eine Leistung, zu der ihr Urheber verpflichtet ist, insofern keine
Gegenleistung, sondern nur etwas, wozu er berechtigt ist, eine Leistung
an Erfüllungsstatt: BGB. $ 364.
Der Arbeit als Arbeitslohn wird in den Gesetzen, die den Arbeits-
vertrag regeln, nicht eigens gedacht, auch nicht etwa in den allgemein
lautenden Worten des BeschlG. 8 3: „Als Vergütung ist jeder dem Be-
rechtigten gebührende Vermögensvorteil anzusehen.“ Hiermit ist die
Arbeit als Vergütung darum nicht befaßt, weil Arbeit nicht mit Be-
schlag belegt werden kann. Dafs die Arbeit in den Gesetzen nicht
besonders als Vergütung genannt ist, bedeutet keineswegs den gesetZ-
lichen Ausschlufs dieser Vergütungsart. Auch ist es für ihre Anwend-
barkeit nicht von Belang, dafs z.B. beim Dienstvertrag im BGB.
8 611 Abs. 2 gesagt ist: „Gegenstand des Dienstvertrags können
Dienste jeder Art sein,“ nicht aber „Dienste und Vergütungen jeder
Art“, Dafs hier der Vergütung nicht gedacht wird, ergiebt keine
Schranke ihrer Verschiedenartigkeit. Das Gesetz hatte guten Grund,
im Gefolge seiner obersten Regel für den Dienstvertrag ($ 611 Abs. 1)
nur die prinzipale Leistung, die Arbeit zu erwähnen, da sich bei der
ungeheuren Mannigfaltigkeit der Arbeit Zweifel über das Geltungs-
gebiet jener Regel einstellen konnten.
Allein die Grenzen mancher Typen des Arbeitsvertrags sind
in den Gesetzen so gezogen, dafs der Arbeitsvertrag, in welchem
Arbeit und Arbeit als Leistung und Gegenleistung einander gegen-
überstehen, innerhalb jener Typen keinen Platz findet. Und dies gilt
namentlich vom Dienstvertrag und vom Werkvertrag des BGB. Hier
sind die zwei Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter-
schieden, und zwar sowohl im Thatbestand, nämlich den Leistungen,
die sie einander zusagen, als in den Rechtsfolgen, die für jeden aus
den Vereinbarungen entspringen. Den zwei Kontrahenten sind im
Zusammenhang mit der Verschiedenheit ihrer Leistungen ver-
schiedene Rechtsstellungen zugewiesen. In diesen gesetz-
lichen Rahmen paßt schlechterdings nicht ein Arbeitsvertrag, in dem
jeder Kontrahent vermöge der Gleichartigkeit der von ihm zu
machenden und der von ihm zu empfangenden Leistung die näm-
liche Rechtsstellung bekleidet wie sein Partner. Im „Dienst-
verhältnis“ des BGB. ist die Rechtsstellung des „zur Dienstleistung
Verpflichteten“ in vielen und wichtigen Punkten von der Rechts-
stellung des „Dienstberechtigten“ verschieden, und diese Verschieden-
heit gehört zu diesem Dienstverhältnis. Hierdurch ist die Möglichkeit