Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
ihm der Schuldner statt der Geldleistung eine Arbeitsleistung oder 
eine Lieferung macht. Die sogenannte Gegenarbeit ist dann nicht 
eine Leistung, zu der ihr Urheber verpflichtet ist, insofern keine 
Gegenleistung, sondern nur etwas, wozu er berechtigt ist, eine Leistung 
an Erfüllungsstatt: BGB. $ 364. 
Der Arbeit als Arbeitslohn wird in den Gesetzen, die den Arbeits- 
vertrag regeln, nicht eigens gedacht, auch nicht etwa in den allgemein 
lautenden Worten des BeschlG. 8 3: „Als Vergütung ist jeder dem Be- 
rechtigten gebührende Vermögensvorteil anzusehen.“ Hiermit ist die 
Arbeit als Vergütung darum nicht befaßt, weil Arbeit nicht mit Be- 
schlag belegt werden kann. Dafs die Arbeit in den Gesetzen nicht 
besonders als Vergütung genannt ist, bedeutet keineswegs den gesetZ- 
lichen Ausschlufs dieser Vergütungsart. Auch ist es für ihre Anwend- 
barkeit nicht von Belang, dafs z.B. beim Dienstvertrag im BGB. 
8 611 Abs. 2 gesagt ist: „Gegenstand des Dienstvertrags können 
Dienste jeder Art sein,“ nicht aber „Dienste und Vergütungen jeder 
Art“, Dafs hier der Vergütung nicht gedacht wird, ergiebt keine 
Schranke ihrer Verschiedenartigkeit. Das Gesetz hatte guten Grund, 
im Gefolge seiner obersten Regel für den Dienstvertrag ($ 611 Abs. 1) 
nur die prinzipale Leistung, die Arbeit zu erwähnen, da sich bei der 
ungeheuren Mannigfaltigkeit der Arbeit Zweifel über das Geltungs- 
gebiet jener Regel einstellen konnten. 
Allein die Grenzen mancher Typen des Arbeitsvertrags sind 
in den Gesetzen so gezogen, dafs der Arbeitsvertrag, in welchem 
Arbeit und Arbeit als Leistung und Gegenleistung einander gegen- 
überstehen, innerhalb jener Typen keinen Platz findet. Und dies gilt 
namentlich vom Dienstvertrag und vom Werkvertrag des BGB. Hier 
sind die zwei Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter- 
schieden, und zwar sowohl im Thatbestand, nämlich den Leistungen, 
die sie einander zusagen, als in den Rechtsfolgen, die für jeden aus 
den Vereinbarungen entspringen. Den zwei Kontrahenten sind im 
Zusammenhang mit der Verschiedenheit ihrer Leistungen ver- 
schiedene Rechtsstellungen zugewiesen. In diesen gesetz- 
lichen Rahmen paßt schlechterdings nicht ein Arbeitsvertrag, in dem 
jeder Kontrahent vermöge der Gleichartigkeit der von ihm zu 
machenden und der von ihm zu empfangenden Leistung die näm- 
liche Rechtsstellung bekleidet wie sein Partner. Im „Dienst- 
verhältnis“ des BGB. ist die Rechtsstellung des „zur Dienstleistung 
Verpflichteten“ in vielen und wichtigen Punkten von der Rechts- 
stellung des „Dienstberechtigten“ verschieden, und diese Verschieden- 
heit gehört zu diesem Dienstverhältnis. Hierdurch ist die Möglichkeit
	        
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