Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
wenn die ihm zugesagte Gegenleistung in Arbeit, nämlich in Arbeit 
anderer Art besteht. 
Es ist ferner nach dem BGB. zulässig, dals der Dienst- 
berechtigte oder der Besteller nebenbei zu einer Arbeitsleistung 
verbunden werde, wo dann seine Vergütung nicht in Arbeit be- 
steht!. Wenn nämlich durch die vom BGB. geforderte Verschieden- 
heit der Hauptleistungen die Parteien als Dienstberechtigter und 
Dienstverpflichteter oder als Besteller und Unternehmer unterschieden 
sind, so wird dieser wesentliche Unterschied nicht dadurch aufgehoben, 
dafs der Dienstberechtigte oder der Besteller nebensächlich auch 
Arbeit als Vergütung zu leisten hat. In ländlichen Arbeitsverhält- 
nissen z. B., wo die Parteien als Arbeitnehmer und Arbeitgeber deut- 
lich durch die Verschiedenheit ihrer Hauptleistungen privatrechtlich 
unterschieden sind — indem der eine nur Landarbeit, der andere 
Geld oder sonstige Güter zu leisten hat — ist es etwas Gewöhnliches, 
Jlals dem letzteren, dem Arbeitgeber, nebenher noch vertragsmäfsig 
abliegt, bestimmte Arbeiten, wie gewisse Fuhren, Spannhülfe u. dal. 
zu leisten: ein solches Rechtsverhältnis widerstrebt nicht dem Dienst- 
oder dem Werkvertrag des BGB.? — 
Unter den Arten der Vergütung haben die Kontrahenten des 
Arbeitsvertrags in der Regel die Wahl, d. h. sie können bei Ab- 
schlufs des Arbeitsvertrags vereinbaren, von welcher Art die Vergütung 
ı Wenn nach BGB. $ 617 der Dienstberechtigte unter gewissen Voraus- 
setzungen dem kranken Dienstverpflichteten „die erforderliche Verpflegung 
und ärztliche Behandlung“ zu gewähren hat, so wird ihm zwar damit eine 
Pflicht zur Arbeit, wenn auch nicht persönlich zu verrichtender auferlegt, 
aber es wird in Abschnitt V Kapitel 1 zu zeigen sein, dafs diese Arbeit nicht 
Vergütung ist. — Die nach $ 618 Abs. 1. 2 dem Dienstberechtigten obliegen- 
den Leistungen (der Einrichtung, Unterhaltung, Regelung u. s. w.) sind zwar 
Arbeiten — wie sie ja auch den Gegenstand eines Arbeitsvertrags bilden 
können, den der Dienstberechtigte mit einem Vertreter oder Verwalter, z. B. 
Gutsinspektor, schliefst — aber nicht Vergütungen; weil sie nur einer Be- 
schädigung des Arbeitnehmers und einer Schadensersatzpflicht des Arbeit- 
gebers vorbeugen sollen. — Die Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses durch 
den Dienstberechtigten ($ 630) ist eine Arbeit, aber keine im Vertrag ver- 
einbarte Vergütung, daher keine Vergütung im hierher gehörigen Sinn. — 
Die Abnahme des Werkes durch den Besteller ($ 640) kann Arbeit sein; wo 
sie es ist, ist sie doch nicht Vergütung, schon weil sie nicht Vermögens- 
zuwendung für den Arbeitnehmer ist. 
?* z. B. Landarbeiter in Deutschland I, 207. 209. II, 719. III, 15: „Es 
wurde schon erwähnt, dafs, während der Instmann dem Gutsherrn seine per- 
sönliche Arbeitskraft zur Verfügung stellt, umgekehrt der Herr dem Inst- 
mann zur Feldbestellung die Gespannarbeit auf dessen Land leistet.“
	        
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