XI, Lohnsatz, Quote. — Zahlungszeit. 165
vereinbarte Vergütung als Lohneinheit oder als „Lohnsatz“: GewO.
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2. Der Umfang der Vergütung wird im Vertrag entweder absolut
oder relativ bestimmt. Mit diesen Ausdrücken ist natürlich nicht das
Fehlen oder Dasein einer Beziehung zur Arbeit gemeint, denn als
Entgelt mufs die Vergütung im Verhältnis zur Arbeit bestimmt
sein. Absolut bestimmt ist der Umfang der Vergütung, wenn er im
Vertrag unabhängig ist von einer anderen Größe (als der Arbeit)?;
relativ dagegen, wenn er noch durch eine andere Quantität bestimmt
wird®, Diese Relativität kommt in zwei Arten vor. Entweder
wird die Vergütung als Quote jener anderen Größe bestimmt, oder
sie richtet sich nur sonst nach jener Größe, wie z. B. wenn die Arbeit
des Verkaufs einer Sache ausbedungen und als Vergütung der Über-
schufs über einen gewissen Verkaufspreis zugesagt wird (ein Trödel-
vertrag). Die erstere Art relativer Bestimmung kommt in vielen
Varietäten und unter verschiedenen Namen vor*, Da dieser Art der
Quantitätsbestimmung des Entgeltes der sog. partiarischen Löh-
nung, in der letzten Zeit eine eingehende Behandlung zu teil ge-
worden ist, so wird sie hier nicht weiter verfolgt®.. —
Eine fernere wichtige Bestimmung ist das Wann oder die Zeit
der Vergütung. Die Vergütungszeit oder Zahlungszeit ist die Zeit,
zu welcher die Vergütung zu vollziehen ist. Sie gehört daher zu den
Bestimmungen der Leistung des Arbeitgebers, zu den Entgeltbestim-
mungen (S. 129). Die Zahlungszeit bildet das Gegenstück der Ar-
beitszeit, die zu den Bestimmungen der Leistung des Arbeitnehmers
gehört (S. 94). Die Zahlungszeit kann innerhalb oder aulserhalb des
Arbeitsvertrags, sie kann durch die Parteien oder durch eine von
ihnen festgesetzt werden oder ohnedies von außen gegeben sein. Die
Zahlungszeit ist von so großer, ökonomischer wie juristischer Bedeu-
1 In dieser Weise auf eine Einheit der zu entgeltenden Leistung bezogen
kann die Gegenleistung vorkommen auch beim Kauf (z. B. 200 Centner Kaffee
A 100 Mk.) und bei der Miete (z. B. eine Wohnung zu 1000 Mk. per Jahr).
? wie in den S. 164 Anm. ? und ? angeführten Beispielen der Fall ist.
3 Dieser Gegensatz fällt nicht zusammen mit dem Begriff der „festen
Bezüge“ (BGB. 88 622. 627. GewO. 8 133%) und seinem Gegenteil.
4 Vgl. oben .S. 40, S. 181. HGB. 8$ 237. 245 Abs. 1. SeemO. 8 69.
Gesetz betr. einige Änderungen von Bestimmungen über das Postwesen,
RGBl. 1899 S. 718: „Besteht das Gehalt oder der Arbeitsverdienst ganz oder
zum Teil aus Anteilen an der Geschäftseinnahme oder am Geschäftsgewinn“.
5 Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte S. 141—8364. 396-—509, Wegen
hierher gehöriger Vorgänge im älteren deutschen Handwerk s. Stahl, Das
deutsche Handwerk S. 332—34.