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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
die Schuld ermöglicht wird, so bildet eine solche Abrede eine Ver-
fügung des Gläubigers über seine Forderung. Der Dritte wird durch
diese Abrede Empfangsbevollmächtigter, so dals durch die
an ihn bewirkte Entgeltleistung. die Arbeitgeberverpflichtung erfüllt
wird. Dies ist seine Stellung gegenüber dem Verhältnis des Arbeit-
gebers zum Arbeitnehmer. Und was das Verhältnis des Dritten zum
Arbeitnehmer anlangt, so kann der Dritte entweder verpflichtet sein,
das Empfangene dem Arbeitnehmer herauszugeben oder berechtigt
sein, das Empfangene zu behalten. Ein solches Recht kann ihm aus
verschiedenen Gründen und namentlich darum eingeräumt worden
sein, weil er selbst Gläubiger des Arbeitnehmers ist und das Em-
pfangene für Rechnung seiner Forderung behalten soll: es soll zu
seiner Sicherstellung oder Befriedigung dienen. In diesem Falle bildet
die fragliche Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
eine Verfügung des Arbeitnehmers über seine Lohnforderung zur
Sicherstellung oder Befriedigung seines Gläubigers,
and eine solche Verfügung kann nach dem BeschlG. 82 Abs. 2 un-
zültig und ihre Realisierung durch Zahlung an Dritte nach GewO.
3$ 115a. 148 Nr. 13 strafbar sein *.
Oft beruht die Gläubigerschaft des Empfangsbevollmächtigten
Jarauf, dafs dieser Dritte selber Arbeitnehmer des Arbeitnehmers ist
und daher eine Lohnforderung hat? Wenn. gar die aus diesem
Arbeitsverhältnis zu leistende Arbeit vom Arbeitgeber des ersten Arbeit-
nehmers. empfangen wird, und der erste Arheitnehmer die ihm 0ob-
liegende Arbeit von seinem (dem zweiten) Arbeitnehmer verrichten
läfst (S. 171, 1), dann liegt die Abrede sehr nahe, dafs die dem ersten
zeschuldete Vergütung an den zweiten verabfolgt werde — weil dies
lie Liberation zweier Schuldner zu bewirken vermag. Es verspricht
z. B. der Zimmervermieter dem Mieter Bedienung. also‘ Arbeit. wofür
ı Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte S. 66. Fiebelkorn,
Arbeitervermittelung in der Ziegelindustrie S. 30. — Im Gegensatz hierzu
stehen die Fälle, da der empfangsbevollmächtigte Dritte nicht Gläubiger des
Arbeitnehmers ist und das Empfangene schenkungsweise oder kreditweise
behalten oder aber an den Arbeitnehmer herausgeben soll. Zu eng G. Meyer,
Recht der Beschlagnahme S. 35, indem er die Rechtsgeschäfte des Arbeiters
über den Lohn für zulässig erklärt nur „wenn über die Forderung selbst
nicht verfügt wird, z. B. wenn der Arbeiter einen Dritten mit Erhebung des
Lohnes beauftragt“,
* Dafs auch in solchem Fall dem Dritten (z. B. einem Gehülfen des
Arbeitnehmers) nach dem Beschlagnahmegesetz die Verfügung des Arbeit-
nehmers nicht zu Gute kommen soll, ist gewifs nicht immer eine billige
Lösung der hier vorliegenden Interessenkollision.