Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

L68 
I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
die Schuld ermöglicht wird, so bildet eine solche Abrede eine Ver- 
fügung des Gläubigers über seine Forderung. Der Dritte wird durch 
diese Abrede Empfangsbevollmächtigter, so dals durch die 
an ihn bewirkte Entgeltleistung. die Arbeitgeberverpflichtung erfüllt 
wird. Dies ist seine Stellung gegenüber dem Verhältnis des Arbeit- 
gebers zum Arbeitnehmer. Und was das Verhältnis des Dritten zum 
Arbeitnehmer anlangt, so kann der Dritte entweder verpflichtet sein, 
das Empfangene dem Arbeitnehmer herauszugeben oder berechtigt 
sein, das Empfangene zu behalten. Ein solches Recht kann ihm aus 
verschiedenen Gründen und namentlich darum eingeräumt worden 
sein, weil er selbst Gläubiger des Arbeitnehmers ist und das Em- 
pfangene für Rechnung seiner Forderung behalten soll: es soll zu 
seiner Sicherstellung oder Befriedigung dienen. In diesem Falle bildet 
die fragliche Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber 
eine Verfügung des Arbeitnehmers über seine Lohnforderung zur 
Sicherstellung oder Befriedigung seines Gläubigers, 
and eine solche Verfügung kann nach dem BeschlG. 82 Abs. 2 un- 
zültig und ihre Realisierung durch Zahlung an Dritte nach GewO. 
3$ 115a. 148 Nr. 13 strafbar sein *. 
Oft beruht die Gläubigerschaft des Empfangsbevollmächtigten 
Jarauf, dafs dieser Dritte selber Arbeitnehmer des Arbeitnehmers ist 
und daher eine Lohnforderung hat? Wenn. gar die aus diesem 
Arbeitsverhältnis zu leistende Arbeit vom Arbeitgeber des ersten Arbeit- 
nehmers. empfangen wird, und der erste Arheitnehmer die ihm 0ob- 
liegende Arbeit von seinem (dem zweiten) Arbeitnehmer verrichten 
läfst (S. 171, 1), dann liegt die Abrede sehr nahe, dafs die dem ersten 
zeschuldete Vergütung an den zweiten verabfolgt werde — weil dies 
lie Liberation zweier Schuldner zu bewirken vermag. Es verspricht 
z. B. der Zimmervermieter dem Mieter Bedienung. also‘ Arbeit. wofür 
ı Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte S. 66. Fiebelkorn, 
Arbeitervermittelung in der Ziegelindustrie S. 30. — Im Gegensatz hierzu 
stehen die Fälle, da der empfangsbevollmächtigte Dritte nicht Gläubiger des 
Arbeitnehmers ist und das Empfangene schenkungsweise oder kreditweise 
behalten oder aber an den Arbeitnehmer herausgeben soll. Zu eng G. Meyer, 
Recht der Beschlagnahme S. 35, indem er die Rechtsgeschäfte des Arbeiters 
über den Lohn für zulässig erklärt nur „wenn über die Forderung selbst 
nicht verfügt wird, z. B. wenn der Arbeiter einen Dritten mit Erhebung des 
Lohnes beauftragt“, 
* Dafs auch in solchem Fall dem Dritten (z. B. einem Gehülfen des 
Arbeitnehmers) nach dem Beschlagnahmegesetz die Verfügung des Arbeit- 
nehmers nicht zu Gute kommen soll, ist gewifs nicht immer eine billige 
Lösung der hier vorliegenden Interessenkollision.
	        
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