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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt.
person. Wir haben früher gesehen, dafs die Arbeit nicht gänz-
lich und nicht hauptsächlich vom Arbeitnehmer verrichtet zu werden
braucht, dafs sie insofern von einer dritten Person ausgehen kann.
Und die vorhin (S. 169) angeführten Beispiele können, von einer an-
deren Seite angesehen, auch zeigen, dafs die Vergütung nicht, wie
der Regel entspricht, vom Arbeitgeber auszugehen braucht, daß sie
anstatt durch ihn, durch einen Dritten (der nicht Arbeitnehmer oder
Angestellter des Arbeitgebers ist) entrichtet werden kann!. Besonders
oft kommt dies beim Frachtvertrag vor, indem nicht der Absender,
d. i. der Arbeitgeber des Frachtführers, sondern ein Dritter, nämlich
der Empfänger des Gutes, dem Frachtführer die Fracht bezahlt ?.
Wo Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine juristische Person ist, z. B.
Fiskus, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, ist wie die persönliche Ver-
richtung der Arbeit durch die juristische Person (S. 97), auch die
persönliche Entrichtung und Entgegennahme der Vergütung durch
die juristische Person unausführbar,
XII. Wegen der Entgeltzusage, des einen seiner zwei wesent-
lichen Bestandteile, kann (wie wegen der Arbeitszusage S. 110 ff.) der
Arbeitsvertrag ungültig sein, indem er nicht, oder nicht so, wie
unternommen, zu stande kommt oder aufrecht bleibt. Diese Un-
gültigkeit ist nach Umfang, Grad und Grund verschieden. Sie kann
sich gründen auf die Gröfse (die relative oder absolute) der Vergütung,
oder darauf, dafs das Recht die Zusage einer Vergütung für gewisse
Arbeiten nicht als verbindlich anerkennt, oder dafs die Moral die Ent-
richtung einer Vergütung für gewisse Arbeiten, dieses Tauschverhältnis
als solches reprobiert, also dafs der Vertrag als gegen die guten Sitten
verstofßsend rechtlich unwirksam ist.
Ll. Der Einflufßs der Gröfse des Entgelts auf die Gültigkeit des
Arbeitsvertrages zeigt sich an folgenden, Rechtssätzen:
a. Der Arbeitsvertrag ist nichtig, weil (neben anderen Voraus-
setzungen) die Vergütung zu klein oder niedrig ist im Verhältnis
? Bei der Vergütung kann diese Änderung der Ausgangsperson leichter
wie bei der Arbeit vorkommen, weil sie meistens von der Art ist, dafs ihre
Vollbringung keine besondere Kraft oder Geschicklichkeit und keinen Einsatz
der Person erfordert. Es ist danach auch anzunehmen, dafs in BGB. $ 1822
Nr. 7 unter den „persönlichen Leistungen“ Arbeiten und nicht Vergütungen
zu verstehen sind. Vgl. $ 1358 „in Person zu bewirkende Leistung“,
? Vgl. HGB. $ 436. Eisenbahn VO. 8 61 Nr. 1. — Dafs der Mäklerlohn
dem Handelsmäkler von beiden Parteien, von jeder zur Hälfte, zu zahlen ist
(HGB. $ 99), gehört nach dem S. 109/10 Gesagten nicht hierher, da hier kein
Dritter vorhanden, sondern jede Partei Arbeitgeber ist.