XII Ungültigkeit der Entgeltzusage. 173
ce. Wo die Merkmale des BGB. 8 138 Abs. 2 nicht vorliegen, ist
der Arbeitsvertrag wegen Übermäfsigkeit des Entgeltes anfecht-
ar in folgenden Fällen: Fo
x. Nach BGB. 8655. Ein unverhältnismäfsig hoher Mäkler-
lohn ist einer, der den Wert der Leistung des Mäklers dermafsen
übersteigt, dafs ein Mifsverhältnis entsteht ; dabei ist etwa dem Mäkler-
lohn beigemischter Auslagenersatz in Anschlag, d. h. in Abzug zu bringen.
Für den Wert der Mäklerleistung kommt in Anschlag der Vermögens-
vorteil, den der Dienstvertrag derjenigen Partei desselben gewährt,
wegen welcher der Mäklervertrag geschlossen wurde; den Mäkler-
vertrag kann eine Partei des Dienstvertrags, oder ein Dritter (z. B.
der Ehegatte) geschlossen haben. Das Mifsverhältnis muß wie in
8 138 „den Umständen nach vorhanden“, nur braucht es nicht ein
„auffälliges“ zu sein und nicht von Ausbeutung der Notlage, des
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Arbeitgebers durch den Ar-
beitnehmer herzurühren 2,
8. Nach HGB. 8 741% Wer sich Berge- oder Hülfslohn zu-
sichern läßt, sagt damit seinerseits die Arbeit der Bergung oder Hülfs-
leistung zu. Auch bei diesem Arbeitsvertrag kommt es für die An-
fechtbarkeit auf ein den Umständen nach vorhandenes Mifsverhältnis
an zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und dem als Entgelt ver-
sprochenen Vermögensvorteil. Der letztere mulfs (nach Abzug des als
Ersatz für Aufwendungen zu berechnenden Betrags) ein erhebliches
für Mitteilungen in der Presse, durch welche auf den Börsenpreis eingewirkt
werden soll, Vorteile gewährt oder verspricht oder sich gewähren oder ver-
sprechen läfst, welche in auffälligem Mifsverhältnis zu der Leistung stehen“,
Denn der hier beschriebene Arbeitsvertrag wird oft nichtig sein nicht erst
wegen des auffälligen Mifsverhältnisses der Leistung und des Entgelts,
sondern ohnedies wegen Moralwidrigkeit der Arbeitszusage: oben S. 115.
ı „Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschlufs eines Dienst-
vertrags oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnis-
mäfsig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des
Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden . ..“
2 8, z. B. die Arbeitsvermittlung im Fleischergewerbe: Soziale Praxis X,
2388. Kommission f. Arbeiterstatistik, Verhandlungen Nr. 16 S. 13 sagt ein
Kellner: „Aber der Tarif hängt blofßs an der Wand und wird nicht gehalten,
Wir sind gänzlich in den Händen der Vermittler.“ Rosenstock a. a. 0. S. 30.
3 „Wird noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge-
oder Hülfslohns geschlossen, so kann der Vertrag wegen erheblichen Über-
mafses der zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der
letzteren auf das den Umständen entsprechende Mafs verlangt werden.“ Ein-
gehende, auch kasuistische Erörterung dieses Rechtssatzes bei Burchard.,
Bergung und Hülfeleistung in Seenot S. 106—170.