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I. Abschn. 83. Kap.: Entgelt.
Übermafs enthalten. Der Vertrag wird in Seenot geschlossen, also
dafs jenes Mifsverhältnis von Ausbeutung ‘einer Notlage herrühren
kann. Aber die Anfechtung des Vertrages führt zu keinem anderen
Ergebnis, als seine Nichtigkeit haben würde!. Denn die Anfechtung
führt zur Herabsetzung der Vergütung auf das den Umständen ent-
sprechende Mails, Bei Nichtigkeit des Vertrages würde eine Verein-
sarung der Höhe des Berge- oder Hülfslohnes fehlen und danach Platz
zreifen 8 742 (S. 132) ®.
y. Nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte $ 93 Abs. 4:
„Hat der Rechtsanwalt durch den Vertragsschlufs*®* die Grenze der
Mäfsigung überschritten, so kann die durch Vertrag festgesetzte Ver-
zütung im Prozefswege, nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes
der Anwaltskammer, bis auf den in diesem Gesetze bestimmten Be-
trag herabgesetzt werden.“ Die Worte „im Prozelswege“ bedeuten
die prozessuale Anfechtung. Die Grenze der Mäfsigung ist über-
schritten, wenn der vom Arbeitnehmer (Rechtsanwalt) ausbedungene
Vermögensvorteil den Wert seiner Leistungen dergestalt überschreitet,
dafs den Umständen nach ein Milfsverhältnis im Wert von Leistung
and Entgelt vorliegt. Dasselbe braucht nicht von Ausbeutung der
Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Arbeitgebers
herzurühren.
d. In den vorigen (unter c angeführten Fällen) ist der Arbeits-
vertrag wegen der Größe des Entgelts nicht total, sondern partiell
angültig und zwar anfechthar. Daneben giebt es Fälle partieller
Nichtigkeit der Entgeltzusage:
«. Nach dem Gesetz betreffend Abänderung der Unfallversicherungs-
gesetze $ 20 werden die Gebühren der Rechtsanwälte für deren
Thätigkeit vor den Schiedsgerichten und dem Reichsversicherungsamte
durch kaiserliche Verordnung festgesetzt. „Eine Vereinbarung über
höhere Beträge ist nichtig.“ Die Entgeltvereinbarung ist nichtig, SO-
weit der vereinbarte Betraz den verordnunesmälßigen überschreitet.
1 Besprechung dieses kontroversen Punktes bei Burchard a. a. O.
S. 133—170. Er bekämpft mit starken Gründen die Meinung des Reichs-
gerichts, dafs das Übermafs sich richte nach den zur Zeit der Vertrag-
schliefsung obwaltenden und von den Kontrahenten veranschlagten
[Tmständen. Auch unsere obige Darstellung verwirft diese Meinung.
? „In Ermangelung einer Vereinbarung ist die Höhe des Berge- oder
Hülfslohns unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem
Ermessen in Geld festzusetzen.“ Vgl. 88 744—747.
3 Gemeint ist der Abschluß eines Vertrags, in dem sich ein Rechts-
anwalt, der nicht einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet
oder als Verteidiger bestellt ist, für seine Berufsthätigkeit eine Vergütung
ausbedingt, deren Betrag von dem der gesetzlichen Vergütung abweicht.