Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 3. Kap.: Entgelt. 
barung der Vergütung ist unverbindlich, danach kann ein Arbeits- 
vertrag über jene Beförderung nicht zu stande kommen (S. 118). — 
Nach der Eisenbahnverkehrsordnung $ 1 ist den Bediensteten der 
Eisenbahnen die Annahme von Vergütungen für dienstliche Verrich- 
tungen untersagt. Demgemäfs ist die Vereinbarung solcher Vergütung 
ungültig, wodurch der Abschluls von Arbeitsverträgen über jene Ver- 
richtungen unmöglich gemacht ist. 
3. Wenn durch die Entgeltzusage ein unmoralischer Kausal- 
verband (Zweckverhältnis, S. 149) zwischen einer gewissen Arbeit und 
Entgelt hergestellt wird, so bildet dieses Synallagma einen gegen die 
guten Sitten verstofsenden Arbeitsvertrag! und ist darum nichtig, ge- 
mälß BGB. $ 138 Abs. 1: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten 
Sitten verstölst, ist nichtig.“ Hier wird die Zusage eines Entgelts 
vom Gesetz nicht wie in den vorigen Fällen (Nr. 2) unmittelbar, son- 
dern mittelbar reprobiert, nämlich unter Vermittlung der Moral. Denn 
wenn das Gesetz das gegen die Moral verstofsende Geschäft wegen 
dieses Verstofses nicht anerkennt, so macht es seine eigene Verwer- 
fung abhängig von der Verwerfung durch die Moral, und diese Ver- 
werfung findet da statt, wo es als unmoralisch gilt, für eine gewisse 
Arbeit einen, Entgelt auszubedingen oder zu versprechen. Dahin läfst 
sich nach S. 115/6 der Vertrag mit dem Claqueur und der mit dem 
Privatdetektiv zählen. Und den Vertrag eines Gläubigen mit einem 
Geistlichen auf Verrichtung priesterlicher Funktionen gegen Vergütung 
könnte derjenige hierherstellen, welcher moralischen Anstoß daran 
nimmt, dafs sie in das ökonomische und rechtliche Entgeltverhältnis 
gesetzt werden. das den Arbeitsvertrae ausmacht? 
Viertes Kapitel. 
Sachleistung neben Arbeit. 
f. ‚Die in den zwei letzten Kapiteln erörterten Vereinbarungen 
der Arbeit und des Entgelts bilden die wesentlichen Bestandteile 
des Arbeitsvertrags, weil sie keinem Vertrag fehlen dürfen, der 
ein Arbeitsvertrag sein soll, und weil andere Abreden zwar 
aufßserdem vorhanden sein können (Kap. 5). aber nicht vorhanden sein 
müssen. 
? Vgl. Lotmar, Unmoral. Vertrag 8. 73 Nr. 38. 
? Vgl. Loewenfeld in den Gutachten aus dem Anwaltstand über den 
Entwurf I, Heft 10 S. 43 des Sonderabdrucks.
	        
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