Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

L78 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit. 
Kombination eintreten, und welche von den zwei Leistungen es ersteren- 
falls durch die andere absorbiert werden, oder welche Rechtswirkung 
os ’letzterenfalls überwiegen lassen soll, könnte sich nach der Stellung 
richten, welche jede von den mehreren Leistungen in dem unter ihnen 
bestehenden Verhältnis einnimmt. 
Ehe wir daran gehen, zu prüfen, inwieweit die vermuteten Ent- 
scheidungen von den Gesetzen getroffen werden, haben wir die That- 
bestände selbst, um deren rechtliche Determinierung es sich handelt, 
aäher ins Auge zu fassen. 
II. Die komplizierten Thatbestände, die es hier näher zu be- 
trachten gilt, haben‘ ihre Komplikation darin, dafs von seiten der- 
jenigen Partei, welche die Entgeltzusage empfän-t, eine Arbeits- 
leistung und eine Sachleistung versprochen wird, Würde nur 
Arbeit versprochen sein, so wäre zweifellos ein Arbeitsvertrag gegeben, 
und würde nur Sachleistung versprochen sein, so wäre ebenso zweifel- 
los kein Arbeitsvertrag gegeben. Wird ferner der Vertrag mit je- 
mandem geschlossen, der Sachen von der Art der zu leistenden nicht 
blofs selber aus seinen Stoffen herzustellen, sondern auch (von ihm 
djder anderen hergestellte) vorrätig und feil zu halten oder anzu- 
schaffen pflegt, so kann ebensowohl Sachleistung und Arbeit als blofse 
Sachleistung vereinbart sein. Ist das erstere geschehen, dann ist die 
olofse Sachleistung (z. B. aus dem Vorrat) nur als Leistung an Er- 
füllungsstatt zulässig; jedoch ist die Ablehnung dieser Erfüllungsart 
durch den Gläubiger nach BGB. & 226 (Chicaneverbot) unzulässig, wo 
die Erfüllung selher im faktischen Erfolg nicht verschieden sein würde. 
Der Vertrag kann aber auch so geschlossen werden, daß es dem 
Schuldner freistehen soll, nur Sachleistung zu machen oder mit 
Arbeit und Sachleistung zu erfüllen. 
Die in diesem Kapitel zu besprechende neben der Arbeit auf- 
iretende Sachleistung ist entweder Hingabe einer Sache der Substanz 
nach, d.h. Veräufserung, also Übergabe und Übereignung, wo- 
durch der Empfänger Eigenbesitzer und Eigentümer werden soll. 
Oder die Sachleistung ist Hingabe einer Sache nur dem Gebrauch 
nach, blofs zum Gebrauch, Gebrauchsüberlassung, wodurch der 
Empfänger nur Besitzer oder Mitbesitzer werden soll, indem dem 
anderen der mittelbare Besitz verbleibt. Die Sachleistung wird dem 
Mitpaciscenten gemacht, auch wo er nicht ihr Empfänger ist; hierin 
kommt die Sachleistung mit der Arbeitsleistung überein (S. 106). Die 
Sachleistung könnte aus dem Vermögen eines Dritten stammen: hier 
aber wird immer vorausgesetzt, dal sie aus dem Vermögen ihres
	        
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