Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IL. Veräufserung u. Gebrauchsüberlassung neben Arbeit. . 181 
der Arbeit, aber diese Arbeit vom Empfänger des Gebrauchs voll- 
bracht wird, haben wir es mit keiner Komplikation, sondern mit einer 
„infachen. Miete zu thun; so wenn einer vom Backofen des Bäckers 
yegen Entgelt Gebrauch macht, während die Backarbeit nicht vom 
Bäcker geleistet wird‘, Umgekehrt findet keine Vermieterleistung 
statt, wo derjenige, der die Arbeit leistet, im Alleinbesitz der Sache 
bleibt, die zur Arbeit gebraucht wird. Und dies geschieht tausend- 
fältig, wo der Arbeitnehmer mit eigenen Werkzeugen, als beweglichen 
Sachen, arbeitet*, wie auch in der wirklichen Lohnbäckerei* und 
auch in der Kundenmüllerei *, wo der Arbeitnehmer überwiegend Im- 
ımobilien zur Arbeit verwendet. Nicht anders steht es um den In- 
haber eines Holzbearbeitungsgeschäfts, der mit seinen Maschinen sog. 
Maschinenlohnarbeit leistet 5. Obwohl hier Preise „für Benutzung der 
verschiedenen Maschinen pro Stunde“ festgesetzt sind, so liegt doch, 
ı Es ist danach unrichtig, wenn Grieshammer in Lage des Hand- 
werks II, 353 sagt: „Als die älteste Betriebsform der Bäckerei ist auch in 
Leipzig .das Lohnwerk anzusehen, und zwar findet sich dasselbe hier noch 
im 17. Jahrhundert in einer sehr altertümlichen Gestalt: der Bäcker ist nur 
Eigentümer des Backofens und gestattet anderen gegen Vergütung die Be- 
uutzung desselben zum Ausbacken des Brotes, das vorher in den Haus- 
haltungen zubereitet und ausgeformt worden ist.“ Der Bäcker hat hier gar 
keine Arbeit zugesagt. Unzutreffend ist danach auch die weitere Bemerkung: 
„Die Bäcker haben um diese Zeit (1453) also zu den Müllern in einem ähn- 
lichen Verhältnisse gestanden wie bei der älteren Form des Lohnwerks das 
Publikum zu ihnen selbst: sie liefsen in der Mühle durch ihre Gesellen das 
Getreide mahlen, wobei der Müller nur das Werk zur Verfügung 
stellte.“ Wegen des von ihm so genannten Lohnwerks s. Bücher, Hand- 
wörterbuch der Staatswissenschaften Art. Gewerbe $ 7. 
2? z. B. Gewerbegericht IV, 95—97; davon, dafs der Arbeitnehmer dem 
Arbeitgeber „Werkzeug zur Verfügung stellt“, kann weder in dem streitigen 
aoch in den angeblich parallelen Fällen die Rede sein. Vielmehr behält der 
Arbeitnehmer allein die Verfügung. Ebenso irrtümlich ist es, hier von „Ent- 
schädigung“, „Entgelt“ oder „Vergütung für die Benutzung“ zu reden. Es 
handelt sich vielmehr nur um Ersatz von Aufwendung: Kapitel 4 Nr. VI. 
3 Lage des Handwerks IT, 388. III, 23. IX, 211: vor Sonn- und Feier- 
tagen werden von den Kunden zubereitete Kuchen zum Ausbacken oder 
Fleisch zum Braten dem Bäcker übergeben. 
4 „Während .der Handelsmüller das Getreide zum Tagespreise einkauft 
and das Mehl, sei es im grofsen, sei es im kleinen, zum Tagespreise verkauft, 
mahlt der Kundenmüller das Getreide, welches ihm die Kunden bringen 
und erhält dafür von den Kunden eine meist ein für allemal feststehende 
Vergütung“: Kommission f. Arbeiterstatistik, Erhebungen Nr. 4 S. 15. Lage 
des Handwerks IV, 232. 
5 Vgl. Thurneyssen, Das Münchener Schreinergewerbe (1897) 5. 18. 
62. 66. 102—107.
	        
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