III. Gesetzliche Fälle von Absorption.
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keinen Unterschied, ob diese Personen „die Roh- und Hülfsstoffe
selbst beschaffen“ oder nicht.
6. BGB. 8 651 Abs. 2: Wo die ‘Herstellung einer Sache durch
Werkvertrag vereinbart und dem Unternehmer die Beschaffung von
Zuthaten oder sonstigen Nebensachen auferlegt wird, ist nur ein Ver-
trag anzunehmen, und zwar ein Arbeitsvertrag (Werkvertrag) und kein
Kauf. .
7. BGB. 8 651 Abs. 1 Satz 3: Wo die Herstellung einer un-
vertretbaren Sache gegen Entgelt dergestalt vereinbart wird, dafs, von
der citierten Vorschrift abgesehen, ein Werkvertrag vorliegen würde,
ist, wenn die Stoffbeschaffung dem Arbeitnehmer auferlegt wird, nur
ein Vertrag vorhanden, und zwar nicht ein Kauf, sondern ein A rbeits-
vertrag, den man Werklieferungsvertrag nennen kann, weil
in seiner Wirkung Rechtsfolgen des Kaufs mit solchen des Werk-
vertrags kombiniert sind *.
Auf die Konkurrenz von Arbeit und Gebrauchs-
überlassung (Vermieterleistung) beziehen sich die folgenden
gesetzlichen Vorschriften:
8, BGB. S 675. 8 670: Wird eine Geschäftsbesorgung durch
einen Dienst- oder einen Werkvertrag übernommen und dabei vom
Arbeitnehmer als Sachleistung eine Gebrauchsüberlassung an den Arbeit-
geber zugesagt, die eine Aufwendung zum Zweck der Geschäfts-
besorgung bildet, so ist nur ein Vertrag anzunehmen und zwar nicht
eine Miete, sondern ein Arbeitsvertrag 3.
9. HGB. 3. Buch, 6. und 7. Abschnitt. 4. Buch, 4. Abschnitt.
Binnenschiffahrtsges, 4. Abschnitt. KEisenbahnverkehrsordnung VIII:
Wird ein Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern zu Lande,
‘ Das GewGerG. 8 4 macht allerdings einen Unterschied, Denn danach
unterliegen die Streitigkeiten der Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden
dem Gewerbegericht ohne weiteres nur, wenn die Rohstoffe oder Halbfabrikate
von ‘den Arbeitgebern geliefert werden. Werden sie von den Hausgewerbe-
treibenden selbst beschafft, so mufs die Zuständigkeit des Gewerbegerichts
durch das Statut bestimmt sein. Dies ist durch das Ortsstatut für die Stadt
Berlin 8 1 Nr. IL geschehen. Nichtsdestoweniger werden die Verträge der
Hausgewerbetreibenden in beiden Fällen nur als Arbeitsverträge angesehen,
wie sich aus der Verweisung auf $ 3 Nr. 1—3 in $ 4 des Gesetzes ergiebt.
? Wegen der Einheit des Vertrags (S. 177) ist trotz zweierlei Rechtswirkung
dieser Vertrag hier und unten den Fällen der Absorption eingereiht worden.
3 z. B. ein ehemaliger Geschäftsinhaber übernimmt die Leitung eines
fremden Geschäfts und überläfst dessen Inhaber aus dem ehemaligen eigenen
Betrieb stammende Sachen zum Gebrauch für das Geschäft (Theaterfundus,
Werkzeuge u. 8. w.).