I1I. Gesetzliche Fälle von Absorption. 187
Der Arbeitnehmer, der die Beförderung der Güter versprochen und
den Gebrauch seines Fahrzeuges überlassen hat, ist daran interessiert,
der Verfügung über dasselbe nicht länger zu entbehren, als zur Be-
förderung der Güter nötig ist. Daher sind Ladezeit und Löschzeit
bestimmt !, giebt es einen Anspruch auf Liegegeld für Überliegezeit
und einen‘ auf Lagergeld oder Wagenstandgeld ?, und daher ist der
Arbeitnehmer befugt, wenn die Ablieferung der Güter behindert und
dadurch die Verfügbarkeit seines Fahrzeugs verzögert wird, sich durch
Jinterlegung der Güter den Gebrauch des Fahrzeugs wieder frei zu
machen 8.
10. Eisenbahnverkehrsordnung III. HGB. 4. Buch, 5. Abschnitt.
Auswanderungsgesetz: Im Vertrag, durch welchen die Beförderung von
Personen in Eisenbahnwagen oder Seeschiffen gegen Entgelt über-
aommen wird, sagt die Eisenbahn oder der Rheder neben der Arbeit
der Beförderung die Überlassung des Gebrauchs einer Sache zu; der
Rheder überdies die Veräufserung von Sachen, nämlich von Nahrungs-
mitteln. Der Thatbestand bildet aber nicht eine Mehrheit von Ver-
;rägen, sondern nur einen Vertrag, und zwar einen Arbeitsvertrag,
nicht eine Miete oder einen Kauf. Dafs im „Überfahrtsvertrag“ der
Gebrauch des Schiffes versprochen wird, zeigt sich daran, dafs der Ver-
ırag aufser Kraft tritt, wenn durch einen Zufall das Schiff verloren
zeht*. Mit dem Gebrauch des Schiffes ist dem Reisenden „Wohnung“
zugesagt; es mufs ihm daher, wenn zur Ausbesserung des Schiffes die
Reise unterbrochen wird, einstweilen eine andere Wohnung gewährt
werden. jAufßser der Wohnung ist im Überfahrtsvertrag dem Reisenden
„Beköstigung“ oder „Kost“ versprochen®. „Verträge über die über-
seeische Beförderung von Auswanderern müssen auf Beförderung und
Verpflegung bis zur Landung im aufßereuropäischen Ausschiffungs-
hafen gerichtet sein.“® Durch den „Beförderunzsvertrag“ ist der
ı HGB. 88 567 ff. 594 ff. BiSchG. $8 29 ff. 38. 48 ff. Vgl. Eisenbahn-
verkehrsO. 8 56. ;
2 HGB. 88 440. 567 ff. 594 ff, BiSchG. 88 30 ff. 49 ff. EisenbahnverkehrsO.
SS 56. 69.
3 HGB. 88 437. 601. 604. BiSchG. 8 52; s. auch $ 36 Abs. 4. Eisenbahn-
verkehrsO. $ 70.
+ HGB. 8 668.
HGB. 8 671.
* AuswG. 8 25. Die Verpflegung umfafst z. B. die Überweisung einer
„Schlafkoje mit Matratze, Kopfpfühl und Schlafdecke zur Benutzung“:
Bekanntmachung, betr. Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Aus-
wanderungsunternehmer, RGBI. 1898 S. 39 ff.