Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

188 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit, 
Unternehmer verpflichtet, bei einer Verzögerung der Beförderung dem 
Auswanderer, d. i. dem Arbeitgeber, „ohne besondere Vergütung Unter- 
kunft und Verpflegung zu gewähren“, und die nämliche Verpflichtung 
hat er, wenn das Schiff die Reise fortzusetzen verhindert oder zu unter- 
brechen genötigt ist *. Auch hat der Unternehmer dafür zu sorgen, da[s 
das Schiff, dessen Gebrauch er einräumt, zum Gebrauch gehörig ein- 
gerichtet, ausgerüstet und verproviantiert sei”, Im Vertrag über Personen- 
beförderung durch Eisenbahnen kommt neben der Arbeit nur Vermieter- 
leistung in Frage, Hier ist die Rede von Beanspruchung, Anweisung, Be- 
stellung und Einräumung von Plätzen und Wagenabteilungen. „Die Fahr- 
karten geben Anspruch auf Plätze in der entsprechenden Wagenklasse.“ 
„Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft (oben S. 45 ®).- Eine 
Ausnahme ist nur für bestimmte Züge mit besonderen KEinrich- 
tungen und für besonders ausgestattete Wagen zulässig.“ Der Rei- 
sende kann „einen Platz belegen“ und „seines Anspruchs auf diesen 
Platz verlustig gehen“. In jedem Personenzuge müssen Abteilungen für 
Nichtraucher vorhanden sein. Dem Reisenden steht „der über oder 
unter seinem Sitzplatze befindliche Raum zur Unterbringung -von 
Handgepäck zur Verfügung. Die Sitzplätze dürfen hierzu nicht ver- 
wendet werden“ ?%. Auf diese und andere Weise findet sich die dem 
Arbeitgeber vom Arbeitnehmer neben der Arbeit gewährte Gebrauchs- 
überlassung geregelt. 
IV. Die vorstehende Übersicht über die gesetzliche Regelung 
der Vereinbarung von Sachleistung neben Arbeit leistet der 
weiteren Verfolzung des Problems zwei wichtige Dienste. Sie liefert 
nämlich erstens die Erkenntnis, dals die gesetzliche Regelung der 
fraglichen Thatbestände unvollständig ist, und sie bietet zweitens einen 
Anhaltspunkt zur Beurteilung derjenigen Thatbestände, welche keiner 
gesetzlichen Regel unterfallen. 
Was zunächst die Unvollständigkeit anlangt, so läfst das BGB., 
von der Arbeit der Geschäftsbesorgung abgesehen (S. 183 Nr. 4, S. 185 
Nr. 8), ohne besondere Regelung die zahlreichen Fälle, in denen ver- 
abredet werden: 
I. Arbeit und Veräußerung, ohne dafs die Herstellung 
giner Sache vereinbart wird: sei es. dafs nicht Herstellung einer 
ı AuswG. 88 27. 30. 
* AuswG. 8 33. 
3 EisenbahnverkehrsO, 88 11. 183. 14. 17. 18. 20. 24. 28.
	        
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