Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Gesetzlich nicht geregelte Fälle. Entscheidung. 189 
Sache!, sei es, dafs nicht Herstellung einer Sache vereinbart 
wird ?; 
2. Arbeit und Veräufserung, nämlich die Herstellung einer Sache 
aus vom Arbeitnehmer beschafftem Stoffe, wo jedoch, abgesehen von 
der Veräußerung, ein Dienstvertrag gegeben ist. Es wird schwer- 
lich bezweifelt und seines ()rts noch erhärtet werden, dafs die Her- 
stellung einer Sache eine durch Dienstvertrag zusagbare Arbeit ist, 
Daher muls, wo sich diese Möglichkeit verwirklicht, entschieden werden, 
welche rechtliche Bedeutung hier der Beschaffung des Stoffes (des 
Haupt- oder des Hülfsstoffes) durch den Arbeitnehmer zukommt: 
3. Arbeit und Gebrauchsüberlassung®*, namentlich auch 
Überlassung des Gebrauchs einer erst noch herzustellenden Sache. 
Was sodann den Anhaltspunkt betrifft, den die unter III Nr. 1 
bis 10 angeführten gesetzlichen Entscheidungen liefern, so hat man 
sich zu vergegenwärtigen, dafs alle die komplizierten Thatbestände, 
die eine Regelung durch Gesetze gefunden haben, dabei nicht als eine 
Mehrheit von Verträgen behandelt werden, daß vielmehr nur ein 
Vertrag angenommen wird. Es werden nicht Arbeitsvertrag und Kauf 
und es werden nicht Arbeitsvertrag und Miete kumuliert, sondern es 
findet eine Absorption statt, die nur einen Vertrag übrig lälst. 
Dieser Quellenbefund gestattet nun keineswegs den Schluß, daß überall, 
/wo für Entgelt Arbeit und Veräufserung oder Gebrauchsüberlassung 
vereinbart werden, Absorption eintreten müsse und Kumulation aus- 
geschlossen sei. Vielmehr hat man zuvörderst zuzusehen, ob die ge- 
setzlich geregelten Komplikationen nicht ein gemeinsames Merkmal 
besitzen, welches den Anlafs zur Absorption giebt und danach für 
len Grund dieser gesetzlichen Behandlungsweise gehalten werden 
Jarf. Dieses Merkmal würde als Kriterium verwendet werden können. 
1 z. B. Vertrag mit einer Erziehungsanstalt über Ausbildung’ eines Kindes 
und Gewährung von Nahrung (nebst Wohnung) an dasselbe; Vertrag mit 
ainer Heilanstalt über Heilung oder Operation eines Kranken und Gewährung 
von Arzneimitteln und Kost (nebst Wohnung). S. ferner oben S. 180. 
?* z. B. Vertrag mit einem Malermeister über Anstreichen eines Hauses 
and Beschaffung der dazu nötigen Farben; Verträge mit Veredelungsbetrieben, 
wie Gerbereien, Bleichereien, Färbereien, Zeugdruckereien, Appreiuranstalten 
über gewisse Bearbeitungen von Fellen, Garnen oder Geweben und Beschaffung 
ler dazu gehörigen Ingredienzien. 
3 z. B. Reitunterricht mit vom Lehrer gestellten Pferden; Aufführung 
von Musik oder Theater mit Gewährung des geeigneten Raums und der Sitz- 
zelegenheit zur Entgegennahme der Darbietung. — Zwei Kategorien solcher 
Fälle werden allerdings durch Spezialgesetze geregelt: oben S, 185 fg. 
ınter Nr. 9 und 10.
	        
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