L92 I. Abschn., 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
genannten Leistungen können für sich allein vom Schuldner bewirkt
werden, obwohl sie zugleich mit den anderen vereinbart worden sind.
Die Selbständigkeit der beiden Leistungen ist auch unabhängig davon,
ob für jede ein besonderer Entgelt oder für beide zusammen ein
Entgelt ausgemacht worden ist. Ja, auch wenn der Entgelt nur für
die Sachleistung ausbedungen und: von der anderen erklärt worden
ist, dafs sie „gratis“ oder „frei“ erfolgen solle*, kann doch die andere
den Gegenstand eines Arbeitsvertrags bilden, da hier der Entgelt so
bemessen zu sein pflegt, dafs er ein Äquivalent für die Arbeit umfalst,
Auch ohne die zeitliche Trennung, die die vorigen Beispiele
zeigen, können die zusammen ausbedungenen Leistungen von einander
anabhängig und damit Objekte besonderer Verträge sein. Dies ist
z. B. der Fall, wenn gegen Entgelt Gärtnerarbeit: und die Lieferung
von Pflanzen ausbedungen ist, die im Verlauf jener Arbeit in die
Beete einzusetzen sind, oder gegen Entgelt die Benutzung eines
möblierten Zimmers und die Bedienung des Bewohners zugesagt ist.
die also während jener Benutzung stattfinden soll, oder gegen Ver-
zütung im Betrag von 10%o des Kaufpreises einem Künstler vom
Kunsthändler zugesichert wird die Benutzung der Räume des letzteren
zur Ausstellung eines Bildes des Künstlers sowie die Vermittlung des
Verkaufes: oder der Abschlufs des Verkaufs im Namen des Ausstellers.
In diesen drei Fällen greifen zwar die Leistungen zeitlich ineinander
and werden auch durch das Interesse ihres Empfängers zusammen-
gehalten, allein es bedarf nicht die eine der anderen, jede kann für
sich vollzogen werden.
In allen den angeführten Thatbeständen, in denen die faktische
Selbständigkeit der konkurrierenden Leistungen die Absorption der
einen durch die andere ausschließt, haben wir kumulativ Kauf
ınd Arbeitsvertrag oder Miete und Arbeitsvertrag. Jeder der zwei
Verträge hat seine eigenen Gültigkeitsbedingungen und Rechts-
wirkungen?. Da die Absorption ausgeschlossen ist, so kann auch
1 z. B. ein militärisches Proviantamt kauft Hafer und Stroh und ver-
einbart „freie Anfuhr“,
? z.B. wird der Mieter, der an der Ausübung des Gebrauchsrechts per-
sönlich verhindert ist, zwar nicht von der Entrichtung des Mietzinses befreit
‘BGB. $ 552), wohl aber braucht er, wenn ihm aus dem nämlichen Hinderungs-
grunde die Bedienung nicht geleistet werden kann, die dafür ausgesetzte
Vergütung nicht zu entrichten ($ 328), — Wenn wegen Verminderung der
Tauglichkeit des Mietsobjektes der Mietzins herabgesetzt wird ($ 537), so
kann hiervon der für die Arbeit geschuldete Lohn unberührt bleiben. — Das
Pfandrecht des Vermieters „an den eingebrachten Sachen des Mieters“ besteht
aur „für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis“ ($ 559), nicht für seine