194 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
erstere bedarf der letzteren, und die letztere wird nur zum Vollzug
der ersteren gewährt; sie gehen dermalsen ineinander ein, dafs es zur
Absorption der einen und dadurch zur Annahme nur eines Vertrages
kommt. Eine Unterordnung der einen unter die andere Leistung
gewahren wir endlich auch in‘ den Fällen Nr. 4 und 8: indem die
Veräulserung oder die Gebrauchsüberlassung nicht blofs neben der
Geschäftsbesorgung , sondern als Aufwendung zum Zweck der Ge-
schäftsbesorgung vereinbart wird, ist die Geschäftsbesorgung als eine
Leistung hingestellt, die nicht ohne jene Sachleistung zu vollbringen
ist, während auch die Sachleistung nicht für sich zu machen, sondern
in den Dienst der Geschäftsbesorgung gestellt ist, sie ermöglichen
oder fördern ‚soll. Sie wird daher von der Geschäftsbesorgung ab-
sorbiert, geht drein, also dafs nur der Dienst- oder der Werkvertrag
besteht, der die Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Das gleiche
Ergebnis, dafs nur dieser Arbeitsvertrag vorliegt, haben wir auch da,
wo die Sachleistung, ohne als Leistung vom Arbeitnehmer ver-
sprochen worden zu sein, als zum Zweck der Geschäftsbesorgung
erforderliche Aufwendung gemacht wird. Man darf daher, über die
Geschäftsbesorgung hinausgehend, überall da eine Absorption der Sach-
leistung durch die Arbeit annehmen, wo die erstere sich als Auf-
wendung auf die letztere darstellt, indem sie diese vorbereitet, er-
möglicht, fördert oder vervollständigt.
Und nach dem Vorbild der hier analysierten gesetzlichen That-
bestände sind, wie wir S. 189/90 begründet haben, diejenigen zu be-
urteilen, die gesetzlich nicht geregelt worden sind (S. 188); mafsgebend
für die Absorption ist das innere oder praktische Verhältnis der Un-
selbständigkeit. Demgemäls muls, wenn ein kleines Kind einer sog,
Haltefrau zur Pfleze, ein Mädchen einem Töchterpensionat zur Er-
7 z. B. Sachleistungen, die der Verwahrer im entgeltlichen Verwahrungs-
vertrag auf die Arbeit der Verwahrung macht: vgl. BGB. $ 698. Es nimmt
z. B. jemand gegen Entgelt ein Pferd für eine Woche in Verwahrung, dem
er auch das Futter gewähren soll: es liegt nur ein Vertrag vor; die Ver-
wahrung ist nicht ohne die Veräufserung ausführbar (vgl. 18 9 i.f. D. 16, 3:
cibaria praestabat — depositi actio est), — Die „Vergütung für die Benutzung
der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs“ (HGB. 8 396
Abs. 2) ist Ersatz von Aufwendungen aus dem Arbeitsvertrag und nicht Miet-
zins. — Dem Mäkler sind nach BGB. 8 652 Abs. 2 „Aufwendungen“ nur zu
ersetzen, wenn es vereinbart ist. Wohnung, die der Stellenvermittler dem
Gastwirtsgehülfen oder dem Schiffsmann gewährt, ist keine Aufwendung auf
die Vermittlerarbeit. Hier findet keine Absorption statt: der Mietvertrag steht
neben dem Mäklervertrag, die Gebrauchsüberlassung und die Arbeit sind von
einander unabhängire Leistungen.