Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

194 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit. 
erstere bedarf der letzteren, und die letztere wird nur zum Vollzug 
der ersteren gewährt; sie gehen dermalsen ineinander ein, dafs es zur 
Absorption der einen und dadurch zur Annahme nur eines Vertrages 
kommt. Eine Unterordnung der einen unter die andere Leistung 
gewahren wir endlich auch in‘ den Fällen Nr. 4 und 8: indem die 
Veräulserung oder die Gebrauchsüberlassung nicht blofs neben der 
Geschäftsbesorgung , sondern als Aufwendung zum Zweck der Ge- 
schäftsbesorgung vereinbart wird, ist die Geschäftsbesorgung als eine 
Leistung hingestellt, die nicht ohne jene Sachleistung zu vollbringen 
ist, während auch die Sachleistung nicht für sich zu machen, sondern 
in den Dienst der Geschäftsbesorgung gestellt ist, sie ermöglichen 
oder fördern ‚soll. Sie wird daher von der Geschäftsbesorgung ab- 
sorbiert, geht drein, also dafs nur der Dienst- oder der Werkvertrag 
besteht, der die Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Das gleiche 
Ergebnis, dafs nur dieser Arbeitsvertrag vorliegt, haben wir auch da, 
wo die Sachleistung, ohne als Leistung vom Arbeitnehmer ver- 
sprochen worden zu sein, als zum Zweck der Geschäftsbesorgung 
erforderliche Aufwendung gemacht wird. Man darf daher, über die 
Geschäftsbesorgung hinausgehend, überall da eine Absorption der Sach- 
leistung durch die Arbeit annehmen, wo die erstere sich als Auf- 
wendung auf die letztere darstellt, indem sie diese vorbereitet, er- 
möglicht, fördert oder vervollständigt. 
Und nach dem Vorbild der hier analysierten gesetzlichen That- 
bestände sind, wie wir S. 189/90 begründet haben, diejenigen zu be- 
urteilen, die gesetzlich nicht geregelt worden sind (S. 188); mafsgebend 
für die Absorption ist das innere oder praktische Verhältnis der Un- 
selbständigkeit. Demgemäls muls, wenn ein kleines Kind einer sog, 
Haltefrau zur Pfleze, ein Mädchen einem Töchterpensionat zur Er- 
7 z. B. Sachleistungen, die der Verwahrer im entgeltlichen Verwahrungs- 
vertrag auf die Arbeit der Verwahrung macht: vgl. BGB. $ 698. Es nimmt 
z. B. jemand gegen Entgelt ein Pferd für eine Woche in Verwahrung, dem 
er auch das Futter gewähren soll: es liegt nur ein Vertrag vor; die Ver- 
wahrung ist nicht ohne die Veräufserung ausführbar (vgl. 18 9 i.f. D. 16, 3: 
cibaria praestabat — depositi actio est), — Die „Vergütung für die Benutzung 
der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs“ (HGB. 8 396 
Abs. 2) ist Ersatz von Aufwendungen aus dem Arbeitsvertrag und nicht Miet- 
zins. — Dem Mäkler sind nach BGB. 8 652 Abs. 2 „Aufwendungen“ nur zu 
ersetzen, wenn es vereinbart ist. Wohnung, die der Stellenvermittler dem 
Gastwirtsgehülfen oder dem Schiffsmann gewährt, ist keine Aufwendung auf 
die Vermittlerarbeit. Hier findet keine Absorption statt: der Mietvertrag steht 
neben dem Mäklervertrag, die Gebrauchsüberlassung und die Arbeit sind von 
einander unabhängire Leistungen.
	        
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