IV. Kriterium: relative Selbständigkeit u. Unselbständigkeit, 195
ziehung, ein Kranker einer Heilanstalt übergeben wird — in welchen
Fällen neben Arbeit Sachleistung, nämlich die Gewährung von Wohnung
und Kost, ausbedungen wird —, nur ein Vertrag angenommen werden,
weil die Leistungen nicht selbständig nebeneinander stehen, vielmehr
die Arbeiten ohne die auflserdem zu machenden Leistungen nicht aus-
führbar sind. In Fällen dieser Art handelt es sich nicht um Her-
stellung einer Sache. Und nicht um Herstellung einer Sache
handelt es sich einmal, wo Sachen zur Bearbeitung (Vernickelung,
Vergoldung , Versilberung, Färbung, Appretur) hingegeben werden;
lie Veräufserung der diesen Sachen bei der Veredelung einverleibten
Stoffe ist eine gegenüber der Arbeit unselbständige Leistung, die als
auf die Arbeit gemachte Aufwendung von der Arbeitsleistung ab-
sorbiert wird. Nicht um Herstellung einer Sache handelt es sich
ferner, wo die Veräuflserung einer Sache und als Arbeit eine gewisse
Änderung, Anpassung oder Auffrischung der Sache ausbedungen sind;
hier soll die Sache nur als bearbeitete veräußert werden, so dafs
die Arbeit, als zur Vervollständigung der Sachleistung gehörend, dieser
gegenüber der Selbständigkeit entbehrt: es findet darum keine Kumu-
lation von Verträgen statt. Dasselbe gilt, wo zur Vervollständigung
der Veräufserung der Sache eine Ausscheidung (Zählen, Messen, Wägen,
Pflücken, Abschneiden, Fangen), ein Töten (z. B. des Fisches), ein
Verpacken, ein Versenden an den Erfüllungsort gehört‘. Alle diese
Arbeiten werden von der Sachleistung, die sie erst ermöglichen, oder
vorbereiten, oder vervollständigen, absorbiert”. Wiederum mit Her-
stellung von Sachen, nur nicht dem Gläubiger in Person zu
übergebenden Sachen, haben wir es zu thun, wo Satz, Druck, Ver-
öffentlichung und Verbreitung einer Annonce in einer Zeitung oder
als Plakat vereinbart werden. Hier ist die Lieferung von Papier,
Druckerschwärze, Kleister eine Reihe von Aufwendungen auf die zu-
gesagte Arbeit, die durch diese Aufwendungen erst möglich gemacht
wird.
ı BGB. 8 448 sagt: „Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache,
insbesondere die Kosten des Messens und Wägens“, rechnet danach, wie
im obigen Text geschehen, das Messen und Wägen zur Übergabe,
? Im Gegensatz zu dem Fall, wo die Sache an einen anderen als den
Erfüllungsort transportiert werden soll; die damit, ausdrücklich oder still-
schweigend, versprochene Arbeit ist zur Veräufßserung nicht mehr erforderlich,
ist neben derselben eine selbständige Leistung. Sie braucht daher nicht
vollzogen zu sein, damit der Entgelt für die Sachleistung einwandfrei ge-
fordert werden könne (BGB. 8 320). Vgl. auch Endemann, Lehrbuch des
bürgerl. Rechts 1 8 160 Nr. 4.