L96 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
Wenn das mehrerwähnte Abhängigkeitsverhältnis der im That-
bestand konkurrierenden Leistungen für die Absorption der einen
entscheidend ist und zur Annahme nur eines Vertrages führt, so
muß es für dieses Ergebnis gleichgültig sein, als was für ein Arbeits-
vertrag die Ausbedingung entgeltlicher Arbeit anzusprechen sein
würde, wenn nur Arbeit und nicht auch Sachleistung vereinbart wäre.
Es hat sich ja auch bei den gesetzlich geregelten Fällen gezeigt, dafs
Gesetze die Absorption nicht blofßs unter der Voraussetzung annehmen,
dafs, abgesehen von der Veräufserung, ein Werk vertrag gegeben ist.
Auch ist schon vorhin (S. 194) ganz allgemein die Absorption für
die Fälle befürwortet worden, in denen sich die Sachleistung als
Aufwendung auf die neben ihr bedungene Arbeit darstellt. Nach
alledem wird es nicht zweifelhaft sein, wie die S. 189 unter 2 er-
wähnte Komplikation zu beurteilen ist, deren das BGB. nicht gedenkt:
der Vertrag über Herstellung von. Sachen aus vom Hersteller zu be-
schaffendem Stoff, wo der Vertrag in Ansehung der Arbeit ein Dienst-
vertrag ist. Wenn es hier wieder, weil die Stoffleistung und die
Arbeit von einander abhängig sind, die eine nicht ohne die andere
vollzogen werden kann, zur Absorption kommt, so steht dem jener
Dienstvertragscharakter nicht im Wege. Ebenso muls man dann aber
auch entscheiden, wenn die Arbeit eine andere als die Herstellung
von Sachen ist; und wenn zu entscheiden war, dal der Vertrag über
lie Veredelung hingegebener Sachen, der Vertrag über das Halten
von Kostkindern, die Erziehung in Pensionaten, die Krankenpflege
in Heilanstalten stets nur ein Vertrag ist, so kann diese Annahme
nicht dadurch alteriert werden, dals die Arbeit durch einen Dienst-
vertrag ausbedungen worden ist. Wann dies der Fall ist, kann in
liesem Zusammenhang nicht erörtert werden. Hingegen die Frage,
was für ein Vertrag überhaupt anzunehmen ist, wo es zur Absorption der
sinen Leistung bei Konkurrenz von Arbeit und Sachleistung kommt,
soll nachher (unter V) eigens beantwortet werden.
Hier haben wir schliefslich (S. 189 Nr. 3) noch die Thatbestände
zu betrachten, in denen entgeltlich Arbeit und Gebrauchsüberlassung
nebeneinander zugesagt sind. Das BGB. gedenkt ihrer nicht (wenn
man von der Arbeit der Geschäftsbesorgung absieht), und in den
anderen Gesetzen ist nur die Personenbeförderung auf Eisenbahnen
und Seeschiffen, sowie die Güterbeförderung berücksichtigt. Man hat
daher aufser anderweitigem Personentransport alle möglichen anderen
Arbeiten in Betracht zu ziehen. Die grofßse Mannigfaltigkeit dieser
Vorkommnisse macht sie besonders geeignet zur Illustration unserer
Entscheidung und zur Bewährung ihrer Brauchbarkeit.