IV, Sachherstellung zur GE&brauchsüberlassung. 199
und Bedienung dieses unterirdischen Pferdeparks*.“ Diese neben der
Gebrauchsüberlassung zugesagte Arbeit hat gegenüber der Gebrauchs-
überlassung keine Selbständigkeit. Wer nämlich beide Leistungen
zugesagt hat, kann die eine, die Gebrauchsüberlassung, nicht machen,
ahne auch die andere zu vollziehen, da die Pferde nicht brauchbar
sind, wenn sie keine Pflege erhalten haben, und wenn sie nicht beim
Gebrauch bedient oder beherrscht werden. Dieses innere Abhängig-
keitsverhältnis von Arbeits-.und Sachleistung muls wieder zur Absorp-
tion der einen führen. Sehr in die Augen fallend ist dieses Verhältnis
endlich in den Fällen, wo Gebrauchsüberlassung mit solcher Arbeit
zusammentrifft, durch welche .die zum Gebrauch zu überlassende Sache
hergestellt werden soll (S. 189 Nr. 3). Ein derartiger Vertrag wird
picht leicht in der Weise vorkommen, dafs der Stoff vom Gläubiger he-
schafft wird, da dieser, wenn er den Stoff zur Herstellung der Sache
beschafft, sich auch die Veräulserung und nicht blofs die Benutzung der
hergestellten Sache ausbedingen wird. Wo hingegen der Stoff vom Her-
steller beschafft werden soll, kann sehr leicht blofs die Benutzung der von
ihm hergestellten Sache eingeräumt werden. Es vereinbart z. B. A mit
einem Bauunternehmer, dafßs dieser aus eigenem Stoff auf eigenem
Boden ein Haus baue und es dem A zum Gebrauch überlasse, indem
dieser es zunächst durch Wohnen erproben will. Oder es vereinbart
der Zirkusdirektor B mit einem Zimmermeister, dafs dieser einen
Zirkus, aus dem Zimmermeister gehörigem Material erbaue und dem
B für die Zeit seines Aufenthalts am Orte für seinen Gewerbebetrieb
zur Benutzung überlasse. Oder ein Festkomitee vereinbart mit dem
[nhaber einer Maskengarderobe oder mit einem Theaterschneider, dals
dieser aus von ihm selbst beschafften Stoffen hundert Landsknecht-
kostüme herstelle und dem Komitee für das bevorstehende Fest zum
Gebrauch überlasse. In allen diesen Fällen stehen die zwei Leistungen
der Arbeit und der Gebrauchsüberlassung wieder im engsten inneren
Zusammenhang. Die Gebrauchsüberlassung kann nicht vollzogen
werden, ohne dafs die Arbeit der Herstellung geleistet worden ist,
and diese Arbeit erfolgt nur zum Zweck der Gebrauchsüberlassung
an den hergestellten Sachen. Die Gebrauchsüberlassung ist auf die
Sachherstellung angewiesen und die Sachherstellung dient der Ge-
brauchsüberlassung , indem sie diese nicht blofls vorbereitet, sondern
allererst möglich macht. Das hier obwaltende Abhängigkeitsverhältnis
mulfs, wie in allen bisherigen gleichartigen Fällen, zur Absorption der
einen Leistung führen, also dafs nur ein Vertrag anzunehmen ist.
. 1 Koepper, In Plutos Reich. Wanderungen durch Schacht. und Hütte
’m rheinisch-westfäl. Industriebezirk (1899) S. 76.