Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

202 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit, 
der: Vertrag ein Arbeitsvertrag, nämlich ein Dienst- oder ein Werk- 
vertrag. Der deutliche Grund dieser Entscheidung ist der, dafs die 
Gebrauchsüberlassung hier der Arbeit untergeordnet ist: nicht als ob 
sie .dem Arbeitgeber die geringere Vermögenszuwendung gewähre, da 
vielmehr diesem Wertverhältnis nicht nachgefragt wird, auch nicht, 
weil sie praktisch unerheblicher wäre als die Geschäftsbesorgung, da 
vielleicht die Geschäftsbesorgung ohne die Gebrauchsüberlassung gar 
nicht ausführbar ist —, sondern allein darum, weil die Gebrauchs- 
überlassung im Dienst der Geschäftsbesorgung steht, auf das näm- 
liche Ziel wie diese gerichtet ist und dabei als Mittel‘zur Erreichung 
desselben dient (S. 194). Dieser Entscheidungsgrund hat offenbar 
mit dem Unterschied von Dienstvertrag und Werkvertrag nichts zu 
schaffen, und in der That gilt ja auch die Entscheidung, mag die 
Geschäftsbesorgung dienst- oder werkvertraglich vereinbart worden sein. 
Im gleichen Sinne untergeordnet der Arbeit (der Beförderung) ist 
die Überlassung des Gebrauchs des Fahrzeugs beim Frachtgeschäft 
zur Beförderung von Gütern zu Lande oder zu Wasser und beim Ver- 
trag. über Beförderung von Personen in Eisenbahnen oder Seeschiffen. 
Die Gesetze nehmen daher auch nicht Miete an, sondern Arbeits- 
vertrag. Das Fahrzeug ist für den Arbeitnehmer ein Werkzeug zur 
Vollbringung der Arbeitsleistung ,. jedoch eines, das, um zu wirken, 
einigermafßsen dem Gebrauch des Arbeitgebers überlassen werden mufs. 
Diese Gebrauchsüberlassung steht im Dienste der Beförderung, in- 
lem sie als Mittel zum Vollzug der Arbeitsleistung dient. 
Wo nun in den nicht gesetzlich geregelten Fällen die geschilderte 
Unterordnung oder Dienstbarkeit besteht, ist der absorptionsweise an- 
zunehmende eine Vertrag ein Arbeitsvertrag und keine Miete, und 
nach der Natur des Entscheidungsgrundes ist es gleichgültig, als was 
für ein Arbeitsvertrag der Arbeitsvertrag zu gelten hat: die kon- 
kurrierende Gebrauchsüberlassung übt auf diese Unterscheidung keinen 
Einflufßs. Demgemäls, d. h. weil der erläuterte Entscheidungsgrund 
zutrifft, haben wir in den S. 194/95, 197 fg. behandelten Verträgen (mit 
Haltefrau, Pensionat, Heilanstalt, Droschke, Omnibus, Strafsenbahn, 
Theater-, Konzertunternehmer, Reitlehrer) Arbeitsverträge und nicht 
Mieten!, Welchem Typus von Arbeitsvertrag jeder dieser Verträge an- 
gehört. ist eine sekundäre Frage, und bei ihrer Beantwortung spielt der 
! Dafür ist es natürlich gleichgültig, ob eine einzige oder eine Reihe von 
Unterweisungen, Beförderungen, Vorstellungen vereinbart wird, das Abonne- 
ment bewirkt nicht Kumulation von Verträgen, und z. B. das Theater- 
Abonnement ist so wenig Miete wie der Besuchsvertrag über eine einzelne 
Vorstellung (gegen ein Urteil bei Mittelstein, Die Miete S. 23 Anm. 17).
	        
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