204 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit.
Gebrauch des Werkzeugs dem Arbeitgeber gar nicht überlassen wird,
sondern ausschlielslich der Bedienungsmannschaft des Arbeitnehmers
verbleibt, so kann Miete nicht einmal in Frage kommen *.
Wo hingegen der Thatbestand das umgekehrte Unterordnungs-
verhältnis darbietet, in dem. nicht die Gebrauchsüberlassung, sondern
die Arbeit die der anderen untergeordnete Leistung ist, kann der
Vertrag nicht für einen Arbeitsvertrag, mufßs er für einen Mietvertrag
gelten. Dies trifft da zu, wo die Arbeit im Dienst der Gebrauchs-
überlassung steht, indem sie, auf deren Ziel gerichtet, als Mittel zur
Erreichung desselben dient. Wie in den vorigen Fällen die Gebrauchs-
überlassung, so bildet in diesen die Arbeit eine Nebenleistung. Sie
geht entweder der Gebrauchsüberlassung voran, um diese möglich zu
machen, ist vollbracht, sobald die Möglichkeit verwirklicht ist, und
scheidet damit aus, oder sie geht mit der Gebrauchsüberlassung ein-
her, indem diese einer wiederholten Erneuerung ihrer Möglichkeit be-
darf. Das erstere hat sich gezeigt bei‘ den S. 198 gegebenen
Beispielen (Leihbibliothek, Badeanstalt, möblierte Wohnung), das letz-
tere in dem ebendort erwähnten Falle von den unterirdischen Pferden.
Zu der ersteren Gruppe gehören auch die Fälle, in denen die im
Dienst der Gebrauchsüberlassung stehende Arbeit in der Herstellung
der zum Gebrauch zu überlassenden Sache besteht, was gewöhnlich
mit der Maßgabe vorkommt, dafs der Überlasser des Gebrauchs: und
Hersteller der Sache auch den zur Herstellung erforderlichen Stoff
beschafft (S. 199)% Die Arbeit der Herstellung steht hier offenbar
im Dienst der Gebrauchsüberlassung, ist dieser als der übergeord-
neten Leistung gewidmet, hat. deren Vollzug möglich zu machen.
Der Vertrag kann daher nur auf die Hauptleistung gestellt, nur
durch diese determiniert sein, und ist, im Einklang mit der dar-
der Gebrauchsüberlassung durch die Arbeitsleistung absorbiert wird, wo
immer der Arbeitnehmer den Transport mittelst eines von ihm gestellten
Fahrzeuges zu bewirken hat. Im gegebenen Fall ist der Schiffseigner aller-
dings Gehülfe eines Frachtführers, aber als Unterfrachtführer, der alle ihm
in gewisser Frist zugewiesenen Transporte für eine Pauschalsumme auszu-
führen hat. Dafs der Eigentümer seinen Kahn „zu beliebiger Benutzung zur
Verfügung stellt“, gilt entsprechend vom Droschkenkutscher und dessen
Fuhrwerk, und doch nimmt man hier nur einen Vertrag und keine Sach-
miete an.
ı Ebenso wie in den $S. 181—82 betrachteten Fällen, wo keine Gebrauchs-
überlassung stattfindet. .
? Ferner z. B. soll ein Unternehmer für den Einzug des Landesfürsten
Zuschauer- und .Rednertribünen u. dgl. aus von ihm geliefertem Material her-
stellen und der Stadtgemeinde nur zum Gebrauch überlassen