Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

Inhalt. 
XYI 
Saite 
Regelung; Ausbreitung; Gegenstand deutscher Gewerkschafts- 
politik; nationalökonomischer und juristischer Behandlung 755. — 
{I. Inhalt des Tarifvertrags. Schranken des Inhalts, Unterschiede 
im Inhalt. Transitorische Bestimmungen, Den Tarifvertrag selbst 
betreffende Bestimmungen. Das Arbeitsverhältnis betreffende Be- 
stimmungen, den wesentlichen Inhalt des Tarifvertrags bildend, 
Bestimmungen, die auf kollektive Vertragschliefsung angewiesen 
sind 759. — IIE. Form des Tarifvertrags, Zweiseitigkeit. Kontra- 
henten die Parteien der durch den Tarifvertrag zu regelnden 
Arbeitsverträge. Arbeitgeberseits Einzelne, oder koalierte Mehrheit. 
Arbeitnehmerseits nur koalierte Mehrheit 764. — IV. Der Tarif- 
vertrag ist kein Arbeitsvertrag. Er ist kein Vorvertrag zu solchem. 
Unterschied von der Arbeitsordnung, Der Tarifvertrag ist kein 
Vergleich, Er ist keine Koalition. Ähnlichkeit und Unähnlichkeit 
gegenüber der Handelsüsance 767. 
Zweites Kapitel. Rechtswirkung . . ... 
{. Die Rechtswirksamkeit des Tarifvertrags verstöfst 
weder gegen die guten Sitten noch gegen Gesetze. Sie ist parallel 
der anderer genereller Regelungen des Arbeitsvertrags und wird 
von den Kontrahenten des Tarifvertrags intendiert 773. — II Die 
von seinen Urhebern erstrebten faktischen und Rechtswirkungen, 
für die Arbeitsverträge ergänzend und für die Arbeitsverhältnisse 
mafsgebend zu sein. Mittel der Selbsthülfe zur Einhaltung des Tarif- 
vertrags 775. — III, Ergänzende Rechtswirkung in doppelter Hinsicht 
778. — IV. Mafsgebende Rechtswirkung, durchgreifend gegenüber 
abweichendem Arbeitsvertrag. Sie steht im Einklang mit allgemeinen 
Grundsätzen, sie findet ein Analogon an der durchgreifenden Rechts- 
wirkung der obligatorischen Arbeitsordnung gegenüber abweichenden 
Arbeitsverträgen, sie entspricht der socialpolitischen Aufgabe des 
Tarifvertrags. Gesetzliches Übergewicht der obligatorischen Arbeits- 
rdnung über den Tarifvertrag 780. 
Drittes Kapitel. Geltungsbereich. . ... 
[. Begriff. Beim Tarifvertrag anders als beim Gesetz neben 
dem räumlichen und dem zeitlichen ein persönlicher Geltungsbereich 
zu unterscheiden 788. — II. Räumlicher Geltungsbereich, Ver- 
schiedenheiten im Umfang, Bestimmung desselben 789. — III. Zeit- 
licher Geltungsbereich. Endigung des Vertragsverhältnisses durch die 
Bestimmung der Parteien und in Ermangelung solcher Bestimmung 
791. — IV. Persönlicher Geltungsbereich. Arbeitsvertrag eines Tarif- 
unterthanen mit einem Aufsenstehenden. Die persönliche Geltung 
aicht ohne Zuthun der Person möglich. Eingehung eines Tarif- 
vertrags mittelst Stellvertretung. Vollmacht, anfängliche Genehmigung. 
Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs durch Beitritt oder 
nachträgliche Genehmigung 795. 
773-—788 
788-—799 
Lotmar, Arbeitsvertrag. I.
	        
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