Inhalt.
XYI
Saite
Regelung; Ausbreitung; Gegenstand deutscher Gewerkschafts-
politik; nationalökonomischer und juristischer Behandlung 755. —
{I. Inhalt des Tarifvertrags. Schranken des Inhalts, Unterschiede
im Inhalt. Transitorische Bestimmungen, Den Tarifvertrag selbst
betreffende Bestimmungen. Das Arbeitsverhältnis betreffende Be-
stimmungen, den wesentlichen Inhalt des Tarifvertrags bildend,
Bestimmungen, die auf kollektive Vertragschliefsung angewiesen
sind 759. — IIE. Form des Tarifvertrags, Zweiseitigkeit. Kontra-
henten die Parteien der durch den Tarifvertrag zu regelnden
Arbeitsverträge. Arbeitgeberseits Einzelne, oder koalierte Mehrheit.
Arbeitnehmerseits nur koalierte Mehrheit 764. — IV. Der Tarif-
vertrag ist kein Arbeitsvertrag. Er ist kein Vorvertrag zu solchem.
Unterschied von der Arbeitsordnung, Der Tarifvertrag ist kein
Vergleich, Er ist keine Koalition. Ähnlichkeit und Unähnlichkeit
gegenüber der Handelsüsance 767.
Zweites Kapitel. Rechtswirkung . . ...
{. Die Rechtswirksamkeit des Tarifvertrags verstöfst
weder gegen die guten Sitten noch gegen Gesetze. Sie ist parallel
der anderer genereller Regelungen des Arbeitsvertrags und wird
von den Kontrahenten des Tarifvertrags intendiert 773. — II Die
von seinen Urhebern erstrebten faktischen und Rechtswirkungen,
für die Arbeitsverträge ergänzend und für die Arbeitsverhältnisse
mafsgebend zu sein. Mittel der Selbsthülfe zur Einhaltung des Tarif-
vertrags 775. — III, Ergänzende Rechtswirkung in doppelter Hinsicht
778. — IV. Mafsgebende Rechtswirkung, durchgreifend gegenüber
abweichendem Arbeitsvertrag. Sie steht im Einklang mit allgemeinen
Grundsätzen, sie findet ein Analogon an der durchgreifenden Rechts-
wirkung der obligatorischen Arbeitsordnung gegenüber abweichenden
Arbeitsverträgen, sie entspricht der socialpolitischen Aufgabe des
Tarifvertrags. Gesetzliches Übergewicht der obligatorischen Arbeits-
rdnung über den Tarifvertrag 780.
Drittes Kapitel. Geltungsbereich. . ...
[. Begriff. Beim Tarifvertrag anders als beim Gesetz neben
dem räumlichen und dem zeitlichen ein persönlicher Geltungsbereich
zu unterscheiden 788. — II. Räumlicher Geltungsbereich, Ver-
schiedenheiten im Umfang, Bestimmung desselben 789. — III. Zeit-
licher Geltungsbereich. Endigung des Vertragsverhältnisses durch die
Bestimmung der Parteien und in Ermangelung solcher Bestimmung
791. — IV. Persönlicher Geltungsbereich. Arbeitsvertrag eines Tarif-
unterthanen mit einem Aufsenstehenden. Die persönliche Geltung
aicht ohne Zuthun der Person möglich. Eingehung eines Tarif-
vertrags mittelst Stellvertretung. Vollmacht, anfängliche Genehmigung.
Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs durch Beitritt oder
nachträgliche Genehmigung 795.
773-—788
788-—799
Lotmar, Arbeitsvertrag. I.