VIL. Werklieferungsvertrag. Bauhandwerker, 213
nungen des bauleitenden Architekten herzustellenden unvertretbaren
Sachen (z. B. Balkenwerk des Dachstockes, Treppen, Portale, Fenster,
Geländer, Schlösser, Beschläge, Dachrinnen, Zinkornamente) aus von ihm
zu beschaffendem Stoffe hergestellt und die ihm vom Gesetz ($ 651) auf-
erlegte Leistung der Übereignung durch die Einfügung in den Bau ($ 946)
gemacht hat, so soll iBhm nach $ 651 der Anspruch auf die Sicherungs-
hypothek nicht zukommen. Indem dem Bauhandwerker, welcher Forder-
ungen aus einem Werklieferungsvertrage. hat, die Anwendung des $ 648
versagt wird, wird dem $ 648 ein großer Teil seines ohnehin geringen
praktischen Wertes entzogen. Diesem seltsamen Ergebnis möchte
man durch die Annahme vorbeugen, daß, wer, wie der Bauhand-
werker, die Herstellung der erwähnten, auf dem Grundstück des
Bestellers anzubringenden Sachen übernehme, damit einen .Werk-
vertrag und nicht einen Werklieferungsvertrag schließe und
folglich des 8 648 teilhaftig sei. Diese Annahme wäre etwa darauf
zu gründen, dafs jener Bauhandwerker nur „Zuthaten“ zu be-
schaffen habe, oder daß seine Leistung „Einfügung einer Neben-
sache in die Hauptsache“ und „als blofse Bearbeitung“ dieser letzteren
zu betrachten sei!, Allein wer allen Stoff zu der Sache, die er
neu herzustellen hat, selber beschafft, .beschafft nicht blofs Zuthaten.
Und daß unser Bauhandwerker allen Stoff zu der bei ihm bestellten
Sache beschafft, kann man nicht damit bestreiten, dafs man auf die
Hergabe des Bodens und des Mauerwerks durch den Besteller ver-
weist. Boden oder Mauerwerk ist kein Stoff, aus dem der Unter-
nehmer die von ihm herzustellende Sache herstellt. Dafs ferner das
Gebäude einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks bildet,
mit dessen Boden es fest verbunden ist ($ 94 Abs. 1), dafs die zur
Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen zu den wesent-
lichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören ($ 94 Abs. 2),
und dafs eine durch Verbindung zu einem wesentlichen Bestand-
teil eines Grundstücks gewordene bewegliche Sache vom Eigentum
am Grundstück ergriffen wird ($ 946): all dies kann nicht beweisen,
dafs die erwähnten, vom Bauhandwerker hergestellten Sachen Neben-
sachen seien. Das Gebäude würde dann nur aus Nebensachen be-
stehen, die aber alle wesentliche Bestandteile sind! Und wenn der
gröfsere Teil der Arbeit gar nicht am Bau und im Bau, sondern in
der Werkstatt, in der Schmiede, auf dem Zimmerplatz verrichtet wird,
‘ Emerich, Kauf und Werklieferungsvertrag S, 6. Jedoch wird hier
S. 830 unten anerkannt, dafs „der selbständige Vertrag auf Lieferung von
herzustellenden einzelnen Baumaterialien, soweit diese als nicht vertretbare
Sachen zu gelten haben. Werklieferungsvertrag sein kann“.