216 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit. 5. Kap.: Unwesentl. Inhalt.
wichtige Unterscheidung der vertretbaren und der nicht vertretbaren
Sachen zu liefern. Um vertretbare Sachen zu sein, müssen beweg-
liche Sachen durch Zahl, Mals oder Gewicht vollständig bestimmt
werden, indem die Zahl-, Mafs- oder Gewichtsbestimmung zu ihrer Be-
stimmung für das privatrechtliche Verkehrsbedürfnis genügend ist. Und
damit dies zutreffe, müssen Sachen nicht etwa blofs im gegebenen Fall
aur-.nach Gattungsmerkmalen bestimmt sein, sondern auch einer Gattung
von Sachen angehören, die gewöhnlich nur gattungsmäfsig be-
stimmt werden, in Genusgeschäften vorzukommen pflegen, weil der Ver-
kehr für die Unterschiede unter den Angehörigen dieser Gattung kein Auge
hat und daher ihre gegenseitige Vertretung zulälfst, also daß sie mit
der ferneren Zahl-, Mafs- oder Gewichtsbestimmung für jenes Verkehrsbe-
Adürfnis vollständig bestimmt sind !. Diese Definition paßt auf die vorhin
beispielsweise angeführten Sachen nicht; sie sind darum nicht vertretbar,
was der gemeinen Meinung entspricht, während sie nach BGB. $& 91
zu den vertretbaren Sachen gehören würden *. Da übrigens -— ver-
möge des Wechsels der Mode und des Fortschritts der Technik —
bei Herstellung von Sachen möglicherweise eine neue Gattung von
Sachen geschaffen wird (z. B. neues Herrenhutmodell, neues Tapeten-
oder Stoffmuster, eine neue Gattung von Bleistiftspitzern oder Stahl-
federn, Gewehre Modell 1901), so kann man von Herstellung
vertretbarer Sachen genau genommen nur in dem Sinne reden, dal
Sachen hergestellt werden, die nach ihrer Herstellung im Verkehr als
vertretbare umgehen ?
Von der weiteren Verfolgung des Werklieferungsvertrags (nämlich
vom Eingehen auf seine Rechtswirkungen) kann in diesem Zu-
sammenhang so wenig die Rede sein, wie von der anderer Arbeits-
verträge.. Er ist hier — in der Erörterung des Zusammentreffens
von Arbeit und Sachleistung — nur als ein Typus zur Sprache ge-
kommen, der auf dem Übergang vom Werkvertrag zum Kaufe liegt,
Es ist daher hier auch nicht der Ort, auf Varianten einzugehen, die
gegenüber $ 651 erdacht werden können oder vom Leben geboten
werden, Varianten, zu denen auch die Kumulation von Sachleistung
and Arbeit und demgemälfs das Dasein einer Mehrheit von Verträgen
1 Zum Begriff s. vornehmlich Hölder, Kommentar zum BGB. $ 91.
? Auch vom BGB. gilt, was vom römischen Senat Gaius gesagt hat: nec
enim naturalis ratio auctoritate senatus commutari potuit (2 8 1 D 7, 5).
3 Dafs hingegen „eine individuelle Bestimmung der Sache regelmäfsig
nicht möglich ist, wenn die Sache erst hergestellt werden soll“ (Emerich
a. a. O0. S. 21—93), ist nicht anzuerkennen.