Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

216 I. Abschn. 4. Kap.: Sachleistung neben Arbeit. 5. Kap.: Unwesentl. Inhalt. 
wichtige Unterscheidung der vertretbaren und der nicht vertretbaren 
Sachen zu liefern. Um vertretbare Sachen zu sein, müssen beweg- 
liche Sachen durch Zahl, Mals oder Gewicht vollständig bestimmt 
werden, indem die Zahl-, Mafs- oder Gewichtsbestimmung zu ihrer Be- 
stimmung für das privatrechtliche Verkehrsbedürfnis genügend ist. Und 
damit dies zutreffe, müssen Sachen nicht etwa blofs im gegebenen Fall 
aur-.nach Gattungsmerkmalen bestimmt sein, sondern auch einer Gattung 
von Sachen angehören, die gewöhnlich nur gattungsmäfsig be- 
stimmt werden, in Genusgeschäften vorzukommen pflegen, weil der Ver- 
kehr für die Unterschiede unter den Angehörigen dieser Gattung kein Auge 
hat und daher ihre gegenseitige Vertretung zulälfst, also daß sie mit 
der ferneren Zahl-, Mafs- oder Gewichtsbestimmung für jenes Verkehrsbe- 
Adürfnis vollständig bestimmt sind !. Diese Definition paßt auf die vorhin 
beispielsweise angeführten Sachen nicht; sie sind darum nicht vertretbar, 
was der gemeinen Meinung entspricht, während sie nach BGB. $& 91 
zu den vertretbaren Sachen gehören würden *. Da übrigens -— ver- 
möge des Wechsels der Mode und des Fortschritts der Technik — 
bei Herstellung von Sachen möglicherweise eine neue Gattung von 
Sachen geschaffen wird (z. B. neues Herrenhutmodell, neues Tapeten- 
oder Stoffmuster, eine neue Gattung von Bleistiftspitzern oder Stahl- 
federn, Gewehre Modell 1901), so kann man von Herstellung 
vertretbarer Sachen genau genommen nur in dem Sinne reden, dal 
Sachen hergestellt werden, die nach ihrer Herstellung im Verkehr als 
vertretbare umgehen ? 
Von der weiteren Verfolgung des Werklieferungsvertrags (nämlich 
vom Eingehen auf seine Rechtswirkungen) kann in diesem Zu- 
sammenhang so wenig die Rede sein, wie von der anderer Arbeits- 
verträge.. Er ist hier — in der Erörterung des Zusammentreffens 
von Arbeit und Sachleistung — nur als ein Typus zur Sprache ge- 
kommen, der auf dem Übergang vom Werkvertrag zum Kaufe liegt, 
Es ist daher hier auch nicht der Ort, auf Varianten einzugehen, die 
gegenüber $ 651 erdacht werden können oder vom Leben geboten 
werden, Varianten, zu denen auch die Kumulation von Sachleistung 
and Arbeit und demgemälfs das Dasein einer Mehrheit von Verträgen 
1 Zum Begriff s. vornehmlich Hölder, Kommentar zum BGB. $ 91. 
? Auch vom BGB. gilt, was vom römischen Senat Gaius gesagt hat: nec 
enim naturalis ratio auctoritate senatus commutari potuit (2 8 1 D 7, 5). 
3 Dafs hingegen „eine individuelle Bestimmung der Sache regelmäfsig 
nicht möglich ist, wenn die Sache erst hergestellt werden soll“ (Emerich 
a. a. O0. S. 21—93), ist nicht anzuerkennen.
	        
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